Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Vorrede  zur  2.  Auflage.

 

Motto:
Steis  unparieiisch.
Vock.

D-  Literatur  auf  dem  Gebiete  des  Staatsrechts  unseres  deutschen
Reiches  ist  seit  1867  zu  einem  verhältnismäßig  starken  und  fruchtbringenden
  Zweig  der  Rechtswissenschaft  emporgewachsen.

Diejenigen  Werke,  die  dieses  Rechtsgebiet  in  seiner  Vollständigkeit
behandeln,  sind  aber  meist  so  groß  und  hochzelehrt  gehalten,  auch
praktisch  Unwichtiges  oft  zu  ausführlich  behandelt,  daß  weiteren
Kreisen  diese  Errungenschaften  leider  nicht  zugänglich  waren  und  so
findet  man  in  der  Tat,  daß  das  sogenannte  öffentliche  Recht  in  weit
geringerem  Maße  als  andere  Werke,  ja  fast  gar  nicht  und  zwar  auch
bei  solchen  Personen  nicht  angetroffen  wird,  die  sonst  sich  für  Politik
interessieren  und  zur  Tätigkeit  im  öffentlichen  Leben  sehr  gut  guali-Fiiert
  sind.

Das  deutsche  Volk  zeigt  sich  der  Rechtskenntnis  sehr  bedürftig  und
zugänglich,  es  hat  ein  hohes  Gefühl  für  Recht,  Wahrheit  und  Gesittung
und  darum  ist  es  auch  sehr  disputierlustig.

Während  nun  aber  z.  B.  in  den  königlich  sächsischen  Schulen  die
Kenntnis  der  Reichs-Verfassung  in  den  Schulunterricht  aufgenommen
ist  und  nach  Bismarck  dringend  zu  wünschen  wäre,  daß  dies  in  anderen
Staaten  Nachahmung  fände,  damit  es  nicht  mehr  vorkommt,  daß  unsere
verfassungsmäßige  Zukunft  durch  Legenden  und  Verschiebungen  beeinträchtigt
  wird,  ist  eben  dies  im  Ubrigen  deutschen  Reich  nicht  der  Fall
und  ein  das  Staatsrecht  des  deutschen  Reichs  enthaltendes  gutes  Hausbuch
  ist  weder  in  den  Lehranstalten  noch  in  den  Haushaltungen  vorhanden
  und  doch  ist  dieses  Rechtsgebiet  die  Grundlage  der  Politik  aller
Parteien  und  die  Bafis  sämtlicher  Parteikämpfe.