Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1842. (26)

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Kräfte  zur  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  dauernd  unfähig  sind  und  deshalb  in
den  Rubestand  versetzt  werden.

Ist  die  Dienstunfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung  oder
sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Kirchenbeamte  bei  Ausübung  des  Dienstes  oder
aus  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich  zugezogen  hat,  so  tritt
die  Ruhegehaltsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als  zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

Den  Kirchenbeamten,  welche,  abgesehen  von  dem  Falle  des  vorgehenden
Absatzes,  vor  Vollendung  des  zehnten  Dienstiahrs  dienstunfähig  und  deshalb  in
den  Ruhestand  versetzt  werden,  kann  von  dem  Konsistorium  bei  vorhandener  Bedürftigkeit
  ein  Ruhegehalt  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt
  werden.

Die  feste  Anstellung  der  im  F.  1  bezeichneten  Kirchenbeamten  unterliegt  der
Genehmigung  der  kirchlichen  Aufsichtsbehörde.

Die  Anstellung  auf  Kündigung  (Probe,  Widerruf)  darf  nicht  länger  als
zwei  Jahre  dauern.  Mit  Ablauf  dieses  Zeitraums  wird  die  Anstellung  eine
endgültüige,  falls  die  aufsichtliche  Genehmigung  hierzu  ertheilt  wird.  Anderenfalls
ist  der  Kirchenbeamte  aus  der  Stelle  entlassen.

Das  Ruhegehalt  beträgt,  wenn  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  nach  vollendetem
  zehnten,  sedoch  vor  vollendetem  elften  Dienstjahre  erfolgt,  /25)  und  steigt
von  da  ab  mit  jedem  weiter  zurückgelegten  Dienstjahr  um  ½  bis  zum  Hochstbetrage
  von  %%  des  nach  §.  4  anrechnungsfähigen  Diensteinkommens.
Das  Ruhegehalt  soll  in  diesen  Fällen  nicht  über  1  500  Mark  und  nicht
unter  400  Mark  betragen.

In  dem  F.  2  Abs.  2  erwähnten  Falle  beträgt  das  Ruhegehalt  ½%)  in
dem  Falle  des  §.  2  Abs.  3  höchstens  ½5  des  Diensteinkommens.

In  dem  Falle  des  §.  11  Abs.  2  des  Kirchengesetzes,  betreffend  die  Dienstvergehen
  der  Kirchenbeamten,  vom  16.  Juli  1886  (Kirchliches  Gesetz-  und  Verordnungsblatt
  S.  81)  darf  das  bewilligte  Rubegehalt  die  Hälfte  der  Theilsitze
des  Abs.  1  und  den  Vetrag  von  600  Mark  nicht  übersteigen.

-  Ueberschießende  Theile  einer  Mark  werden  zu  einer  vollen  Mark  abgerundet.

g.  4.

Der  Berechnung  des  Ruhegehalts  wird  das  von  dem  Kirchenbeamten  zuletzt
  bezogene,  mit  der  Stelle  mit  Genehmigung  oder  nach  Festsetzung  des  Konsistoriums
  dauernd  verbundene  Diensteinkommen  an  Geld,  an  freier  Wohnung
beziehungsweise  Miethsentschädigung  sowie  an  Naturalien  und  Erträgen  von
Dienstländereien  zu  Grunde  gelegt.

Der  Werth  der  freien  Wohnung  ist  mit  zehn  Prozent  des  sonstigen  Diensteinkommens
  in  Anrechnung  zu  bringen.  Der  Werth  der  Geldbezüge,  welche
ihrem  Betrage  nach  schwankend  sind,  ferner  der  Raturalien  und  Erträge  der
Dienstländereien  wird  mit  dem  mit  Genehmigung  des  Konsistoriums  festgesetzten