Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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2. Die angerufene Station meldet sich mit dem Zeichen 
dem dreimal gegebenen Rufzeichen der rufenden Station, dem Worte „de“, dem eigenen Rufzeichen 
und dem Zeichen 
Das Wort „de“ wird im deutschen Verkehre durch „v“ ersetzt. 
3. Stationen, die mit Schiffen zu verkehren wünschen, die Namen der in ihrem Wirkungs- 
bereiche sich befindenden Schiffe aber nicht kennen, können das Zeichen 
(Suchzeichen) anwenden. Die Bestimmungen unter 1 und 2 gelten auch für die Ubermitteluug des 
Suchzeichens und für dessen Beantwortung. 
§ 29. Wenn eine Station den mit Pausen von 2 Minuten dreimal gegebenen Anruf (§8 28) 
nicht beantwortet, so darf dieser erst nach 15 Minuten und nachdem die rufende Station sich ver- 
gewissert hat, daß kein funkentelegraphischer Verkehr im Gange ist, wiederholt werden. 
8§ 30. Jede Station, die mit Aufwendung großer Kraft zu geben hat, sendet zuerst dreimal 
das Warnungszeichen 
mit der geringsten Kraft, die nötig ist, um die benachbarten Stationen zu erreichen. Erst 30 Sekunden 
nach Abgabe des Warnungszeichens beginnt sie mit der großen Kraft zu senden. 
§ 31. 1. Sobald die Küstenstation geantwortet hat, macht ihr die Bordstation, wenn sie 
Telegramme zu übermitteln hat, oder wenn die Küstenstation es verlangt, die nachfolgenden Angaben: 
a) die ungefähre Entfernung des Schiffes von der Küstenstation in Seemeilen; 
b) den Schiffsort in kurzer und den Umständen angepaßter Form; 
c) den nächsten Anlaufhafen des Schiffes; 
d) die Zahl der Funkentelegramme, wenn sie von normaler Länge sind, oder die Zahl der 
Wörter, wenn die Telegramme außergewöhnlich lang sind. 
Die Geschwindigkeit des Schiffes in Seemeilen wird auf ausdrückliches Ersuchen der Küsten- 
station besonders angegeben. 
2. Die Küstenstation gibt in ihrer Antwort, wie dies unter 1 bestimmt ist, entweder die Zahl 
der Telegramme oder die Zahl der dem Schiffe zu übermittelnden Wörter sowie die Reihenfolge der 
Ubermittelung an. 
3. Wenn die Ubermittelung nicht sogleich beginnen kann, so teilt die Küstenstation der Bord- 
station die ungefähre Dauer der Wartezeit mit. 
4. Wenn eine angerufene Bordstation nicht sogleich empfangen kann, so verständigt sie die 
rufende Station über die ungefähre Dauer der Wartezeit. 
8 32. Wird eine Küstenstation von mehreren Bordstationen angerufen, so entscheidet sie über 
die Reihenfolge, in der diese Stationen ihren Verkehr abwickeln sollen. 
Hierbei ist für die Küstenstation lediglich der Gesichtspunkt maßgebend, daß jeder beteiligten 
Station Gelegenheit gegeben werden soll, die größtmögliche Zahl von Funkentelegrammen auszutauschen. 
Die Küstenstation kann aus der Entfernung des Schiffes, dem Schiffsorte, dem nächsten 
Anlaufhafen und gegebenenfalls der Geschwindigkeit des Schiffes (5 31) erkennen, wann etwa das 
anrufende Schiff die gegenseitige Reichweite verläßt. 
8§8 33. Vor Beginn des Telegrammaustausches teilt die Küstenstation der Bordstation mit, 
ob die Ubermittelung der Telegramme einzeln abwechselnd oder in Reihen (5 26) erfolgen soll; sie 
beginnt sodann die Ubermittelung oder gibt das Zeichen
	        
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