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2. Die angerufene Station meldet sich mit dem Zeichen
dem dreimal gegebenen Rufzeichen der rufenden Station, dem Worte „de“, dem eigenen Rufzeichen
und dem Zeichen
Das Wort „de“ wird im deutschen Verkehre durch „v“ ersetzt.
3. Stationen, die mit Schiffen zu verkehren wünschen, die Namen der in ihrem Wirkungs-
bereiche sich befindenden Schiffe aber nicht kennen, können das Zeichen
(Suchzeichen) anwenden. Die Bestimmungen unter 1 und 2 gelten auch für die Ubermitteluug des
Suchzeichens und für dessen Beantwortung.
§ 29. Wenn eine Station den mit Pausen von 2 Minuten dreimal gegebenen Anruf (§8 28)
nicht beantwortet, so darf dieser erst nach 15 Minuten und nachdem die rufende Station sich ver-
gewissert hat, daß kein funkentelegraphischer Verkehr im Gange ist, wiederholt werden.
8§ 30. Jede Station, die mit Aufwendung großer Kraft zu geben hat, sendet zuerst dreimal
das Warnungszeichen
mit der geringsten Kraft, die nötig ist, um die benachbarten Stationen zu erreichen. Erst 30 Sekunden
nach Abgabe des Warnungszeichens beginnt sie mit der großen Kraft zu senden.
§ 31. 1. Sobald die Küstenstation geantwortet hat, macht ihr die Bordstation, wenn sie
Telegramme zu übermitteln hat, oder wenn die Küstenstation es verlangt, die nachfolgenden Angaben:
a) die ungefähre Entfernung des Schiffes von der Küstenstation in Seemeilen;
b) den Schiffsort in kurzer und den Umständen angepaßter Form;
c) den nächsten Anlaufhafen des Schiffes;
d) die Zahl der Funkentelegramme, wenn sie von normaler Länge sind, oder die Zahl der
Wörter, wenn die Telegramme außergewöhnlich lang sind.
Die Geschwindigkeit des Schiffes in Seemeilen wird auf ausdrückliches Ersuchen der Küsten-
station besonders angegeben.
2. Die Küstenstation gibt in ihrer Antwort, wie dies unter 1 bestimmt ist, entweder die Zahl
der Telegramme oder die Zahl der dem Schiffe zu übermittelnden Wörter sowie die Reihenfolge der
Ubermittelung an.
3. Wenn die Ubermittelung nicht sogleich beginnen kann, so teilt die Küstenstation der Bord-
station die ungefähre Dauer der Wartezeit mit.
4. Wenn eine angerufene Bordstation nicht sogleich empfangen kann, so verständigt sie die
rufende Station über die ungefähre Dauer der Wartezeit.
8 32. Wird eine Küstenstation von mehreren Bordstationen angerufen, so entscheidet sie über
die Reihenfolge, in der diese Stationen ihren Verkehr abwickeln sollen.
Hierbei ist für die Küstenstation lediglich der Gesichtspunkt maßgebend, daß jeder beteiligten
Station Gelegenheit gegeben werden soll, die größtmögliche Zahl von Funkentelegrammen auszutauschen.
Die Küstenstation kann aus der Entfernung des Schiffes, dem Schiffsorte, dem nächsten
Anlaufhafen und gegebenenfalls der Geschwindigkeit des Schiffes (5 31) erkennen, wann etwa das
anrufende Schiff die gegenseitige Reichweite verläßt.
8§8 33. Vor Beginn des Telegrammaustausches teilt die Küstenstation der Bordstation mit,
ob die Ubermittelung der Telegramme einzeln abwechselnd oder in Reihen (5 26) erfolgen soll; sie
beginnt sodann die Ubermittelung oder gibt das Zeichen