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§ 34. Die Ubermittelung eines Funkentelegramms wird durch das Zeichen
eingeleitet und durch das Zeichen
mit nachfolgendem Rufzeichen der gebenden Station und dem Zeichen
beendet.
Im Falle der Ubermittelung einer Reihe von Funkentelegrammen wird das Rufzeichen der
gebenden Station und das Zeichen
nur am Schlusse der Reihe gegeben.
8 35. Enthält das zu befördernde Funkentelegramm mehr als 40 Wörter, so unterbricht
die gebende Station nach jeder Gruppe von etwa 20 Wörtern die llbermittelung durch das Zeichen
und setzt sie erst fort, nachdem ihr die Empfangsstation das letzte gut erhaltene Wort unter Hinzu-
fügung des genannten Zeichens wiederholt oder, wenn die Aufnahme gut ist, das Zeichen
gegeben hat.
Bei längeren Funkentelegrammen haben die Küstenstationen die Beförderung am Schlusse jeder
Periode von 15 Minuten einzustellen und während der folgenden 3 Minuten Stille zu bewahren,
bevor sie die Ubermittelung fortsetzen. Die Küsten und Bordstationen, welche unter den im § 33
unter 2 vorgesehenen Bedingungen arbeiten, haben die Arbeit am Schlusse jeder Periode von 15 Mi.-
nuten einzustellen und während der folgenden 3 Minuten mit der 600 m-Welle zu hören, bevor sie
die Ubermittelung fortsetzen.
§ 36. 1. Werden die Zeichen undeutlich, so ist mit allen möglichen Hilfsmitteln zu versuchen,
die lbermittelung zu Ende zu führen. Zu diesem Zwecke wird das Funkentelegramm auf Wunsch
der Empfangsstation höchstens dreimal gegeben. Bleiben die Zeichen trotz dieser dreimaligen llber-
mittelung immer noch unleserlich, so wird das Telegramm zurückgezogen.
Kommt die Quittung nicht an, so ruft die gebende Station die Empfangsstation von neuem.
Erfolgt auf drei Anrufe keine Antwort, so wird die llbermittelung eingestellt. In diesem Falle kann
die gebende Station versuchen, die Quittung durch Vermittelung einer anderen Funkentelegraphen-
station zu erlangen, indem sie gegebenenfalls die Linien des Telegraphennetzes benutzt.
2. Glaubt die Empfangsstation, daß das Telegramm trotz mangelhaften Empfanges aus-
gehändigt werden kann, so setzt sie hinter den Kopf des Telegramms den dienstlichen Vermerk
mrception douteuse- (im deutschen Verkehr „Aufnahme undeutlich") und gibt es weiter. In diesem
Falle zieht die Verwaltung, der die Küstenstation untersteht, die Gebühren gemäß § 48 ein. Wenn
die Bordstation jedoch das Funkentelegramm später an eine andere Küstenstation derselben Verwaltung
übermittelt, so hat diese nur Anspruch auf die Gebühren für eine Ubermittelung.
d) Onittung und Schlußzeichen.
§ 37. 1. Die Onittung wird in der durch die Aus führungs-Ubereinkunft zum Internationalen
Telegraphenvertrage vorgeschriebenen Form erteilt; der Quittung wird das Rufzeichen der gebenden
Station vorangesetzt und das der empfangenden Station am Schlusse hinzugefügt.
2. Bei der Beförderung in Reihen wird nach jedem Funkentelegramme Quittung erteilt.
3. Der Schluß des Verkehrs zwischen zwei Stationen wird von jeder von ihnen durch
das Zeichen
und das eigene Rufzeichen ausgedrückt.
e) Leitung der Funkentelegramme.
8§8 38. 1. Als Grundsatz gilt, daß die Bordstation ihre Funkentelegramme an die nächste
Küstenstation abgibt.