Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 9 Tage zur Ubermittlung an das Schiff 
bereitgehalten werde enusw. In Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende 
des 9. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungskreis verlassen hat, 
bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie unverzüglich die Ur- 
sprungsanstalt, die ohne Verzögerung den Absender von der Nichtbeförderung des Telegramms ver- 
ständigt. Indes kann der Absender die Rüstenstation durch gebührenpflichtige Dienstnotiz ersuchen, 
das Funkentelegramm bei der nächsten Vorüberfahrt des Schiffes zu übermitteln. 
XV. Besondere Funkentelegramme. 
8 1½2. Zugelassen sind nur: 
1. Funkentelegramme mit vorausbezahlter Antwort. Diese Funkentelegramme tragen vor 
der Adresse die Angabe „Antwort bezahlt“" oder = Rb -, vervollständigt durch den 
Vermerk über den für die Antwort vorausbezahlten Betrag. („Antwort bezahlt XM“ oder 
Rl’ IM = bz. „Antwort bezahlt fr. J“ oder = R’ fr. K —). 
Der an Bord eines Schiffes ausgestellte Antwortschein berechtigt, in den Grenzen 
seines Wertes ein Funkentelegramm an eine beliebige Bestimmung bei der Bordstation, 
die den Schein ausgestellt hat, aufzugeben. 
2. Funkentelegramme mit Vergleichung („Vergleichung“ oder — 7/ —). 
3. Durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, aber nur in den Fällen, wo der 
Betrag der Eilbotenkosten vom Empfänger erhoben wird („Eilbote“ oder — Expres -) 
und soweit die in Frage kommenden Länder sich mit solchen Funkentelegrammen befassen 
können. Durch Eilboten zu bestellende Funkentelegramme, für welche die Kosten vom 
Absender erhoben werden („Eilbote bezahlt“ oder — XI ), können zugelassen werden, 
wenn sie nach dem Lande gerichtet sind, auf dessen Gebiete die vermittelnde Küstenstation 
liegt. 
4. Durch die Post zu bestellende Funkentelegramme („Post“ oder = Poste —; „Post ein- 
geschrieben" oder — PR —; „Postlagernd“ oder — GP —;: „Postlagernd ein- 
geschrieben“ oder -— 6PR —). 
Zu vervielfältigende Funkentelegramme („XAdressen“ oder — TMx —). 
Funkentelegramme mit Empfangsanzeige („Empfangsanzeige“ oder = PC# -; „Empfangs- 
anzeige mittels Post“ oder — Pel# —), aber nur, soweit es sich um die Bekanntgabe 
des Tages und der Stunde handelt, zu welcher die Küstenstation der Bordstation das für 
letztere bestimmte Telegramm übermittelt hat. 
7. Gebührenpflichtige Dienstnotizen (S'] ). Ausgenommen sind diejenigen, welche eine Wieder- 
holung oder eine Auskunft verlangen. Indes sind alle Arten von gebührenpflichtigen 
Dienstnotizen zugelassen, soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des Tele- 
graphennetzes handelt. 
8. Dringende Funkentelegramme („Dringend“ oder = D -), aber nur, soweit es sich um 
die Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes handelt und nach Maßgabe der 
Ausführungs-Ubereinkunft zum Internationalen Telegraphenvertrage. 
44. Die Funkentelegramme können von einer Küstenstation an ein Schiff oder von einem 
Schiffe an ein anderes Schiff zur Weitersendung durch die Post von einem Anlaufhafen des emp- 
fangenden Schiffes aus übermittelt werden. 
Eine Umtelegraphierung findet bei diesen Funkentelegrammen nicht statt. 
Die Adresse dieser Funkentelegramme muß, wie folgt, abgefaßt sein: 
1. Gebührenpflichtige Angabe „I’oste“ (im deutschen Verkehr „Post“) unter Hinzufügung 
des Namens des Hafens, wo das Funkentelegramm zur Post gegeben werden soll; 
Name und vollständige Adresse des Empfängers; 
Name der Bordstation, welche die Auflieferung bei der Post bewirken soll; 
gegelenerwoalle Name der Küstenstation. 
Beispiel: Poste Buenosaires Martinez 14 Calle Prat Valparaiso Avon Lizard. 
91 
  
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