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Für die durch eine oder zwei vermittelnde Bordstationen beförderten Funkentelegramme schreibt
jede von diesen der Ursprungsbordstation, wenn es sich um ein Funkentelegramm von einem Schiffe
handelt, oder der Bestimmungsbordstation, wenn es sich um ein Funkentelegramm nach einem Schiffe
handelt, die ihr für den Durchgang zukommende Bordgebühr zur Last.
Eine erläuternde Ubersicht über das Abrechnungsverfahren ist in der Anlage 5 gegeben.
4. Der Ausgleich der Abrechnungen für die zwischen Bordstationen ohne Vermittlung von
Küstenstationen ausgetauschten Funkentelegramme erfolgt grundsätzlich unmittelbar zwischen den Gesell-
schaften, die diese Stationen betreiben, indem die Bestimmungsstation der Ursprungsstation die Gebühren
zur Last schreibt.
5. In die monatlichen Rechnungen, auf Grund deren die besondere Abrechnung über die
Funkentelegramme erfolgt, werden die Funkentelegramme einzeln mit allen erforderlichen Angaben
aufgenommen. Die Monatsrechnungen sind vor Ablauf des 6. Monats nach demjenigen, auf welchen
sie sich beziehen, auszutauschen.
Die Prüfung der Rechnungen erfolgt ebenso wie die Mitteilung ihrer Annahme und der darauf
bezüglichen Bemerkungen spätestens binnen 9 Monaten von ihrer Ubersendung an gerechnet. Die Ver-
waltung, die innerhalb dieses Zeitraums keine berichtigenden Bemerkungen erhalten hat, betrachtet die
Rechnung als richtig anerkannt. Diese Bestimmung findet auch auf die Bemerkungen Anwendung, die
eine Verwaltung bezüglich der von einer anderen Verwaltung aufsgestellten Rechnungen gemacht hat.
Die Abrechnung und die Ausgleichung des Rechnungsergebnisses erfolgen am Ende eines jeden
Vierteljahrs nach den Bestimmungen der Ausführungs-Ubereinkunft zum Internationalen Telegraphen-
vertrag, Artikel LXX VIII, 5§ 3 und 4 und Artikel LXAlX, § 4.
6. Die Verwaltungen können untereinander und mit Privatgesellschaften (Unternehmern, die
Funkentelegraphenstationen betreiben) besondere Vereinbarungen hinsichtlich eines anderen Abrechnungs-
verfahrens treffen.
Anlage 5.
b) Ausführungsbestimmungen.
§ 49. Jede Bordstation hat als Unterlagen für die Abrechnung folgende monatlich
Anlogen 6.1. “*“3“9 Nachweisungen in doppelter Ausfertigung nach dem Muster der Anlagen 6 und 7
zu führen:
n a) für die an deutsche Küstenstationen, unmittelbar oder abgegebenen
b) = von deutschen durch Vermitte= aufgenommenen Funken-
c) . an fremde - lung anderer abgegebenen elegramme.
d) . von fremden Bordstationen laufgenommenen
Die eine Ausfertigung aller Nachweisungen ist gleichzeitig mit dem Telegrammaterial an die
im § 46 bezeichnete Stelle, die andere an den Eigentümer der Bordstation abzuliefern. Sind in
einzelne Nachweisungen Telegramme nicht einzutragen gewesen, so sind die betreffenden Nachweisungen
mit dem Vermerk „leer“ gleichwohl abzuliefern.
Bezüglich der von ihnen angenommenen Telegramme haben die Bordstationen sämtliche
Spalten der Nachweisungen auszufüllen, bezüglich der bei ihnen eingegangenen aber die Gebühren-
spalten bis auf diejenigen der Gebühren für die besonderen Funkentelegramme und der Bordgebühren
unausgefüllt zu lassen.
Die Gebührenspalten sind am Schlusse des Monats aufzurechnen.
Die Bordstationen der Reichs-Marineverwaltung tragen nur die abrechnungspflichtigen Tele-
gramme in die Nachweisungen ein. Leernachweisungen sind auch hier erforderlich.
850. Die von den Bordstationen im Durchgange bearbeiteten und die zwischen Schiffen
ohne Berührung einer Küstenstation gewechselten Funkentelegramme erscheinen nicht in den nach § 49
zu führenden Nachweisungen.
Die Regelung der Abrechnung über diese Telegramme bleibt der besonderen Vereinbarung der
Eigentümer oder der Gesellschaften, welche die Bordstationen betreiben, überlassen.
Als Abrechnungsbordstation für die an Küstenstationen durch Vermittelung anderer Bord-
stationen abgegebenen Funkentelegramme gilt stets die Ursprungsbordstation, für die von Küsten-
stationen über andere Bordstationen aufgenommenen Funkentelegramme stets die Bestimmungs-
bordstation.