Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Anlage 5. 
  
  
Gu F+l 4#) 
über die Abrechnung der Gebühren für Funkentelegramme. 
A. Bon Schiffen nach dem festen Laude. 
6 1 Weitere Verrechnung von der 
Verrechnung Küstenstation ab, 
zwischen Bord- a) wenn das b) wenn das 
und Telegramm im Lelegramm über das Bemerkungen 
. Lande Land der 
Küstenstation der Küstenstation Küstenstation hinaus 
verbleibt befördert wird 
1. Bordgebühren. — — — FBe * * — 
—— 
Saten ummittelbar — 
gestellt. 
2. Küstengebühren 
8. Telegrammgebühren für 
a) gewöhnliche Tele- 
gramme 
b) dringende Tele- 
gramme, D 
c) gebührenpflichtige 
elegramme, ST 
4. Gesamtgebühren für bezahlte 
Antworten, RP fr. 1 
5. Gebühren für die Ver- 
gleich (der vierte Teil 
er Bord-, Küsten= und ge- 
wöhnlichen Telegramm- 
gebühren), TC 
a) Bordgebühren 
  
  
Anmerkung. 
Die Küstenstation 
zeent diese Ge- 
ühren von der 
Ursprungsbord- 
station ein 
  
Berbleiben der 
Küstenstation 
Berbleiben der 
Küstenstation 
  
Berbleiben der 
Küstenstatio 
6 
Verbleiben der 
Küstenstation 
  
Werden in den 
gewöhnlichen Tele- 
graphenrechnungen 
von Land zu Land 
vergütet 
Werden in den 
gewöhnlichen Tele- 
graphenrechnungen 
von Land zu Land 
vergütet 
Verbleiben der 
Küstenstation 
Werden in den 
gewöhnlichen Tele- 
graphenrechnungen 
von Land zu Land 
vergütet 
diese Stationen zuständig find und die Abrechnungsgeschäfte wahrnehmen. 
  
Berbleiben der Küstenstation. 
D.-Beförder 
linien zu . 
nur auf den Land- 
Verbleiben der Bordstation. Die 
Bordgebühren für Bermittelungs. 
bordstationen werden diesen von 
der Ursprungsbordstation vergütet. 
Unter Küstenstation und Bordstation sind die Verwaltung oder Gesellschaft zu verstehen, die für
	        
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