Minder-
gewicht.
Grenz-
ausgang.
Anmeldung
und Beschau.
Überwachung
des
Ausganges.
Eingangs-
scheine.
Muster 7.—
Erledigung s-
bescheini-
gungen.
— 44 —
§s 57.
Sind Begleitzettel- oder Begleitscheingüter ohne Verschluß abgelassen, so ist von der Er-
hebung des Zolles für ein bei der Schlußabfertigung gegen die Vorabfertigung hervortretendes
Mindergewicht abzusehen, wenn dieses offenbar auf natürlichen Einflüssen beruht oder auf einen
Irrtum zurückzuführen ist.
§ 58.
u) Waren, deren Ausfuhr nachzuweisen ist, müssen bei dem Grenzausgangsamt angemeldet
und gestellt werden. Dieses hat zu prüfen, ob diejenigen Gegenstände vorhanden sind, über die
die Begleitpapiere lauten.
()) Bei Gütern unter Raumverschluß genügt, wenn nicht besondere Verdachtsgründe vor-
liegen, die Prüfung des Verschlusses und der verschlußfähigen Beschaffenheit der Laderäume.
(s) Bei Gütern unter Packstückverschluß hat sich die Beschau stets auch auf die Prüfung der
Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummern der Packstücke zu erstrecken.
(4) Bei unverschlossen abgelassenen Gütern sind auch das Gewicht und die Warengattung
festzustellen, doch kann in unverdächtigen Fällen die Feststellung auf einen Teil der Packstücke
beschränkt bleiben. Bei den auf Grund des § 40 abgefertigten Begleitscheingütern kann die Fest-
stellung des Gewichts und der Warengattung ganz unterbleiben. Bei unverpackten Gütern kann
in geeigneten Fällen von der Feststellung der Stückzahl abgesehen werden.
E 589.
(1) In welcher Weise der Ausgang über die Grenze zu überwachen ist, hat der Vorstand
des Grenzzollamts nach den örtlichen Verhältnissen zu bestimmen.
(2) Im Verkehre mit Staatseisenbahnen kann nach Vereinbarung mit der Zollverwaltung
die Uberwachung und Bescheinigung des Ausganges durch besonders dazu ermächtigte Eisenbahn-
beamte erfolgen.
(3) Wenn bei Raumverschlüssen neben dem zollamtlichen ein eisenbahnamtlicher Verschluß
nicht angelegt war, kann der zollamtliche Verschluß belassen werden, falls die Zollstelle nicht aus
besonderen Gründen seine Abnahme für geboten hält.
V. Begleitzettelerledigung.
8 60.
(1) Uber die bei einer Zollstelle zur Erledigung abgegebenen Begleitzettel sind an die Aus-
fertigungsämter Eingangsscheine nach Muster 7 zu senden. Sie sind von dem Führer des Be—
gleitzettel-Empfangsbuchs unter Beidrückung des Amtsstempels auszustellen und von einem anderen,
von dem Amtsvorstande zu bestimmenden Beamten zu prüfen und mit zu unterzeichnen.
(2) Die Ubersendung der Eingangsscheine erfolgt monatlich zweimal: über die vom 1. bis
15. abgegebenen Begleitzettel bis zum 20. desselben Monats, über die vom 16. bis zum Monats-
schluß abgegebenen Begleitzettel bis zum 5. des folgenden Monats. Sind die abgegebenen Be-
gleitzettel in verschiedenen Vierteljahren ausgefertigt, so ist für jedes Vierteljahr ein besonderer
Eingangsschein auszustellen.
(3) Die Ordnungszahl, unter der jeder Begleitzettel in den Eingangsschein eingetragen ist,
und der Tag der Ausstellung des Eingangsscheins sind in Spalte 12 und 13 des Begleitzettel-
Empfangsbuchs zu vermerken.
() Die Eingangsscheine erledigen die Eintragungen im Begleitzettel-Ausfertigungsbuche.
61.
1) Hat sich bei Prüfung der mit Begleitzettel angekommenen Wagen auf Verschluß und
verschlußsichere Beschaffenheit, bei Stückgütern auch wegen der Zahl und Art der entladenen
Packstücke keine Beanstandung ergeben, so wird der Begleitzettel erledigt.