Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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tung  vom  11.  März  1850.  Endlich  mag  auch  darauf  hingewiesen  werden,
dass  die  vergleichende  Heranziehung  der  süddeutschen  Rechte,  in  der  ersten
Auflage  bereits  mit  Erfolg  begonnen,  in  der  zweiten  Auflage  mannigfache
Erweiterungen  erfahren  hat,  die  namentlich  wir  im  Hinblick  auf  unsere  Zukunftsträume
  mit  Freuden  begrüssen.

Was  die  Ordnung  des  Stoffes  anlangt,  so  zerfällt  das  Buch  in  zwei
grosse  Haupttheile.  Der  erste  mit  der  Ueberschrift  „Die  Grundlegung“  behandelt
  im  ersten  Kapitel  die  verwaltungsrechtlichen  Grundlagen,  im  zweiten
Kapitel  dagegen  die  geschichtlichen  Grundlagen  des  Polizeiverordnungsrechts.
Der  zweite  Theil  mit  der  Ueberschrift  „Die  Ausführung“  zerfällt  in  sechs
Kapitel.  In  ihnen  gelangen  zur  Erörterung:  Die  rechtliche  Natur  der
Polizeistrafverordnungen,  ihr  Gegenstand  und  Inhalt,  die  berechtigten  Behörden
  und  die  Bereiche  der  Polizeistrafverordnungen,  Erlass  und  Aufhebung
  von  Polizeistrafverordnungen  und  die  Kontrolen  des  Polizeiverordnungsrechts.


Alle  diese  überaus  schwierigen  Materien  behandelt  der  Verfasser  mit
Schärfe  und  Gründlichkeit  und  zwar  in  einem  Maasse,  wie  es  diesem  Gegenstande
  bisher  noch  nicht  zu  Theil  geworden  ist.  Dass  er  dabei  nicht  selten
zu  überraschenden,  wir  möchten  fast  sagen  „verblüffenden“  Resultaten  gelangt,
  kann  ihm  nur  der  zum  Vorwurf  machen,  der  sich  nicht  gern  aus  den
gewohnten  Bahnen  der  Alltäglichkeit  herausbringen  lässt.  Der  objektiv  und
unbefangen  denkende  Leser  wird  sich  dadurch  nur  um  so  mehr  angeregt
fühlen,  dem  Verfasser  bis  zu  den  letzten  Gründen  seiner  Beweisführung  zu
folgen  und  Theorie  und  Praxis  insbesondere  werden  nicht  umhin  können,
sich  mit  den  Darlegungen  des  Verfassers  auseinanderzusetzen.  Eine  leichte
Aufgabe  wird  das,  wie  wir  meinen,  nicht  sein,  im  Besonderen  auch  auf  dem
Gebiete  nicht,  das  unseres  Wissens  bisher  den  lautesten  Widerspruch  herausgefordert
  hat.  Wir  haben  dabei  im  Sinne  die  Ausführungen  über  den  Begriff
  der  Polizei  und  den  Umfang  des  polizeilichen  Verfügungs-  und  Verordnungsrechts
  in  Preussen.

Die  in  Praxis  und  Theorie  gegenwärtig  herrschende  Meinung  erblickt
bekanntlich  in  der  vielberufenen  Vorschrift  in  $  10  II  17  A.-L.-R.:

„Die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  Öffentlichen  Ruhe,
Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem  Publiko  oder
einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu  treffen,  ist

das  Amt  der  Polizei“
eine  begriffliche  Begrenzung  für  die  Machtbefugniss  der  Polizei.  Lönne
meint,  das  A.-L.-R.  habe  damit  nur  gesetzlich  fixirt,  was  die  Wissenschaft
des  vorigen  Jahrhunderts  bereits  erkannt  habe  und  er  verweist  dabei  auf
Pürrsr  („Promovendae  salutis  cura  proprie  non  est  politiae*),  Für  die
Praxis  aber  hat  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  vom  14.  Juni
1882  (das  sogenannte  Kreuzberg-Urtel,  Entsch.  des  O.-V.-G.  Bd.  IX  S.  353  ff.)
eur  Richtschnur  gedient.  Die  praktische  Konsequenz  dieser  Auffassung  ist