Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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(2) Die Erledigungsnachweise sind auf dem Begleitzettel in der Art abzugeben, daß außer 
dem Eingang (8 52 Abs. 2) 
der Beschaubefund über den Verschluß der Wagen und die Zahl und Art der ent— 
ladenen Packstücke von den Beschaubeamten, 
bei andhenden Gütern der Ausgang von denjenigen Beamten, die ihn überwacht 
aben, · 
vermerkt und durch Unterschrift unter Beifügung der Amtseigenschaft beglaubigt wird. 
862. 
u) Nach Eintragung der Erledigungsnachweise ist die Erledigungsbescheinigung am Schlusse 
des Begleitzettels durch den Führer des Begleitzettel-Empfangsbuchs oder einen anderen vom 
Amtsvorstande damit beauftragten Beamten, der sich hierbei von der ordnungsmäßigen Erledigung 
des Begleitzettels zu überzeugen hat, unter Beifügung seiner Amtseigenschaft zu vollziehen. 
() Zugleich sind die Spalten 9 bis 11 des Begleitzettel-Empfangsbuchs auszufüllen. 
§ 63. 
Wird bei Prüfung der zur Erledigung übergebenen Begleitzettel oder bei Beschau der Abweichungen 
Wagen oder der Ladung wahrgenommen, daß vom Begleit- 
ttel. 
a) die im Begleitzettel vorgeschriebene Gestellungsfrist nicht innegehalten worden ist, zeite 
oder 
b) der amtliche Verschluß verletzt ist, oder 
e) die Zahl und Art der Packstücke nicht mit den Angaben in den Begleitzetteln über- 
einstimmt, 
so ist der Sachverhalt aufzuklären. 
8 64. 
Ergibt in den Fällen des § 63 die Untersuchung, daß die Abweichung durch einen Zu- 
fall herbeigeführt oder sonst genügend entschuldigt ist, und liegt nach der Überzeugung des Er- 
ledigungsamts kein Grund zu dem Verdacht eines verübten oder versuchten Unterschleifs vor, so 
kim der Begleitzettel erledigt werden. 
g 66. 
(1) Treffen die Voraussetzungen für die Erledigung des Begleitzettels nicht zu, so ist das Straf- 
gesetzliche Strafverfahren einzuleiten. verfahren. 
(2) Nach Beendigung des Strafverfahrens ist der Begleitzettel zu erledigen, sofern keine 
Zweifel darüber bestehen, daß die Waren in unveränderter Menge und Beschaffenheit gestellt 
worden sind. Ergeben sich hier aber Zweifel, so hat zunächst das dem Erledigungsamte vor- 
gesetzte Hauptamt über die Gefälleerhebung zu entscheiden. 
8 66. 
Werden mit Begleitzettel abgefertigte Waren überhaupt nicht gestellt, so hat das Aus- Nicht- 
sertigungsamt ihren Verbleib zu erörtern und nach Umständen die Einleitung des gesetzlichen gestellung. 
Strafverfahrens zu veranlassen. Die Durchführung des Strafverfahrens liegt dem für die 
Straftat örtlich zuständigen Hauptamt ob. Uber die Gefälleerhebung entscheidet die diesem 
Hauptamt vorgesetzte Direktivbehörde. 
VI. Abschluß und Einsendung der Bücher. 
867. 
() Das Begleitzettel-Ausfertigungs- und das Begleitzettel-Empfangsbuch werden nach Maß- 
gabe der Vorschriften der Zollbegleitschein-Ordnung über die Führung des Begleitschein-Aus—
	        
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