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Das Zollamt 1 Witzenhausen im Bezirke des Hauptzollamts Cassel besitzt neben der Befugnis
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Zigaretten auch die Befugnis zur Ausfertigung solcher
Begleitscheine.
Königreich Sachsen.
Dem Zollamt Frankenberg im Bezirke des Hauptzollamts Chemnitz ist die Befugnis 37, die
Befugnis zur Abfertigung der mit Zollbegleitscheinen 1 unter Eisenbahnwagenverschluß für die Firma
Uhlemann & Lantzsch, Kattunfabrik in Frankenberg, eingehenden rohen dichten Baumwollengewebe
der Tarifnummern 453 bis 455 und die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen I über die
von der genannten Firma auszuführenden gefärbten oder bedruckten dichten Baumwollengewebe der
Tarifnummer 457 erteilt worden.
Freie und Hansestadt Hamburg.
Das Zollstatistische Bureau (S. 369 des Amterverzeichnisses) hat die Bezeichnung „Zollstatistisches
Amt“ erhalten.
Auf Grund des Beschlusses des Bundesrats vom 20. Juni 1912, durch den das Zollausschlußgebiet
in Bremen zu einem vom Senat der Freien Hansestadt Bremen festzusetzenden Zeitpunkt in näher
bezeichneter Weise geändert wird, hat der Senat bestimmt, daß diese Anderung mit dem 1. Juni 1913
in Geltung tritt.
Die Grenze des Zollausschlußgebiets in Bremen (Zentralblatt 1906 S. 1220) läuft nun-
mehr wie folgt:
Das Zollausschlußgebiet in Bremen wird in seinem nordöstlichen Teile von der
Contrescarpe an durch das darin für Verwaltungszwecke errichtete Gebäude begrenzt, das
sich an der Südwestseite der Tannenstraße hinzieht. Von der Tannenstraße nach Norden
und weiter nach Nordwesten folgt die Grenze dem Laufe der Straßen Korffsdeich und
Gröpelinger Deich, diese im Zollinland lassend, tritt vor dem Hause Gröpelinger Deich
Nr. 104 im rechten Winkel 12 m südwärts zurück, so daß neben der Straße noch ein 12
bis 16 m breiter, mit zwei Eisenbahngleisen belegter Landstreifen im Zollgebiet bleibt, und
läuft in sanfter Krümmung bis zur dreigleisigen Eisenbahnbrücke bei der Jutespinnerei und
Weberei; von hier aus führt sie in nordwestlicher Richtung an der Südmauer der Zufahrt-
straße zum Hafen II 290 m entlang, springt rechtwinklig nach rechts abbiegend über die
südliche Zufahrtstraße, geht längs der Trennungsmauer zwischen den Räumen der Zoll-
und Postverwaltung im Hafenverwaltungsgebäude, die Posträume im Zollinland lassend,
und führt in derselben Richtung über die nördliche Zufahrtstraße bis zur Nordmauer dieser
Straße. Auf dieser Mauer entlang läuft die Zollgrenze in südöstlicher Richtung zurück
zur Eisenbahnbrücke, deren südlichstes, beiderseits zollsicher begrenztes Eisenbahngleis in das
Zollausschlußgebiet einbezogen ist und die Verbindung bildet zwischen den beiden durch die
darunter liegende zollinländische Zufahrtstraße getrennten Teilen des Zollausschlußgebiets.
Sodann führt die Zollgrenze in nordwestlicher Richtung an der Bogenstraße weiter, neben
dieser einen bis zu 35 m breiten mit Eisenbahngleisen belegten Landstreifen im Zollinland
lassend, bis zur Eisenbahnüberführung über die Mündung der Tilsiter Straße in die Bogen-
straße, geht von da in schwacher Krümmung an der südlichen Einfassungsmauer der Tilsiter
Straße entlang an die Südseite der Lagerhäuser von Anton Günther etwa in deren Mitte
bis auf 3 m Abstand heran, läuft zunächst in dem gleichen Abstand parallel der Süd-
mauer dieser Lagerhäuser, springt dann in gebrochenem Linienzuge südwestlich bis zu einem
Abstand von rund 29 m von den genannten Lagerhäusern um das Polizeigebäude herum
dieses im Zollinland lassend, überschreitet die Zufahrtstraße vom Holzhafen zum Zollaus-
schlußgebiet im rechten Winkel, tritt wiederum bis auf 3 m an die Holzlagerplätze heran
und läuft in gleichem Abstand parallel zur südlichen Grenze der Holzlagerplätze bis zu
einer Entfernung von 500 m von der westlichen Seite der Lagerhäuser von Anton Günther:
von diesem Punkte geht sie in annähernd rechtem Winkel unter Uberschreitung des Hafens 11
auf das südlich dieses Hafens liegende Gelände in gerader Linie von 280 m Länge mit