Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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Gewerbes  berechtigt,  alle  solche  Gegenstände,  mögen  sie  dieselben  selbst  angefertigt  haben
oder  nicht,  mit  Farben  anzustreichen.
Die  Verfügung  vom  20.  August  1840  ist  aufgehoben.  ·
b  Vorstehendes  wird  hiemit  den  Betheiligten  so  wie  den  Polizeibehörden  zur  Keuntniß
Hebracht.
Stuttgart  den  25.  Januar  1856.  Linden.

b)  Verfügung,  betreffend  die  den  Flößern  bei  der  Fahrt  auf  dem  Neckar  von  Cannstatt  bis  zur
Landesgrenze  obliegende  Voraussendung  von  Boten,  so  wie  die  von  Segelschiffern  und  Flößern
bei  zusammentreffender  Fahrt  gegenseitig  zu  beobachtenden  Vorsichts-Maßregeln.

Zu  Vollziehung  des  Art.  61  der  Neckarschifffahrts-Ordnung  (Reg.  Blatt  vom  Jahr
1843,  S.  170),  so  wie  zur  Ergänzung  der  Verfügung  vom  23.  Mai  1847  über  die  bei
zusammentreffender  Fabrt  auf  dem  Neckar  von  Schiffern  und  Flößern  zu  beobachtenden

orsichtsmaßregeln  (Reg.  Blatt  vom  Jahr  1847,  S.  231)  werden  nachstehende  Vorschrifben
  ertheilt.
F.  1.

Die  Flößer  haben  bei  der  Fahrt  auf  dem  Neckar  von  Cannstatt  an  abwärts  ihrem
loße  einen  Boten  vorauszuschicken,  um  die  auf  dem  Strome  oder  in  dem  Hafen  befindlihen
  Schiffe,  die  Wasserwerksbesitzer  und  Brücken=  und  Schleußen-Aufseher  wegen  der
erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  von  der  Ankunft  des  Floßes  in  Kenntniß  zu  setzen.

Der  Bote  muß  dem  Floße  wenigstens  eine  halbe  Stunde  vorhergehen,  zum  Zeichen
einer  Bestimmung  eine  aus  sechszehen  abwechselnden  rothen  und  schwarzen  Feldern  besteende
  Flagge  mit  sich  führen  und  bei  seinem  Gang  den  Leinpfad  einhalten.

Die  Floßführer  haben  dem  Boten  einzuschärfen,  die  zu  Berg  entgegenkommenden
dundsbooie  und  Segelschiffe,  so  wie  die  Wasserwerks-Besitzer,  Brücken=  und  Schleußenusseber
  über  die  Annäherung  des  Floßes  in  geeigneter  Weise  zu  versländigen  und  zu

arnen.

g.  2.
Die  auf  der  Stromstrecke  zwischen  Cannstatt  und  Heilbronn  befindlichen  Krümmungen,
fen  und  engen  Stellen,  an  welchen  von  den  Schiffern  und  Floßfuͤhrern  zur  Verhüung
  gefährlichen  Zusammentreffens  besondere  Vorsichtsmaßregeln  getroffen  werden  müssen,
ind  in  dem  Anhange  verzeichnet.

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