Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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wuͤrttembergischen  Staatsrechts,  Tuͤbingen  1834,  und  nach  Rudhardts  Recht  des
deutschen  Bundes,  Stuttg.  1824,  vortragen.

Das  gemeine  deutsche  und  wuͤrttembergische  Strafrecht  Prof.  D.  C.
G.  Wächter  nach  seinem  Lehrbuche,  sechsmal  wöchentlich,  um  3  Uhr  (Donnerstags
um  10  Uhr).

Das  gemeine  deutsche  und  württembergishe  Kirchenrecht  der  Katheliken
  und  Protestanten  nach  seinem  „Grundrisse  zu  Vorlesungen  über  das  Kirchenrecht,
  Tüb.  1335  um  5  Uhr  Prof.  D.  Scheurlen.

Exegetische  Vorlesungen  über  die  Ercaraganes  Joan.  XX/x4.  und  rom.
munes  wird  zweimal  in  der  Woche  Prof.  D.  Lang  halten.

Gemeinen  und  württembergischen  Cidil-Prozeß  lehrt,  in  Verbindung
mit  praktischen  Uebungen,  nach  Martin,  und  unter  Beziehung  auf  Mittermaier  „der
gemeine  deutsche  Prozeß  2c.“  um  6  Uhr  Prof.  D.  Mschaelis.

Die  summarischen  Prozesse,  mit  Einschluß  des  gemeinen  und  württembergischen
  Concurs-Rechtes  und  Concurs,  Prozesses,  41—5mal  wöchenrlich
um  3  Uhr  Prof.  D.  Scheurlen.

Su  Ex  amina  torion  ober  den  Cioil-Prozeß  sind  bereit  Prof.  D.  v.  Masblank
  und  Prigat-Docent  Lang.

Gemeinen  und  württembergischen  Straf-Prozeß#  trägt  Vice,  Director
b.  Weber  nach  Martin,  5mal  wöchentlich,  um  3  Uhr  vor.

Ein  Civil=  aund  Criminal-Prozessualisches  Practirum  und  Relatorium
  wird  Prof.  D.  Scheurlen  mit  Benübung  seiner  „Materialien  zum  Behuf
der  Anleitung  zur  juristischen  Praxis  auf  Universitäten,  Tüb.  18206  %  und  unter  Mittheilung
  anserlesener  Gerichts,  Acten,  um  10  Uhr  halten.

Ueber  die  gehbrige  Behandlung  der  Geschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  wird  Pupilleurath  Jeitter  auf  Verlangen  fünfmal  in  der  Woche  um  6  Uhr
lesen.