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wuͤrttembergischen Staatsrechts, Tuͤbingen 1834, und nach Rudhardts Recht des
deutschen Bundes, Stuttg. 1824, vortragen.
Das gemeine deutsche und wuͤrttembergische Strafrecht Prof. D. C.
G. Wächter nach seinem Lehrbuche, sechsmal wöchentlich, um 3 Uhr (Donnerstags
um 10 Uhr).
Das gemeine deutsche und württembergishe Kirchenrecht der Katheliken
und Protestanten nach seinem „Grundrisse zu Vorlesungen über das Kirchenrecht,
Tüb. 1335 um 5 Uhr Prof. D. Scheurlen.
Exegetische Vorlesungen über die Ercaraganes Joan. XX/x4. und rom.
munes wird zweimal in der Woche Prof. D. Lang halten.
Gemeinen und württembergischen Cidil-Prozeß lehrt, in Verbindung
mit praktischen Uebungen, nach Martin, und unter Beziehung auf Mittermaier „der
gemeine deutsche Prozeß 2c.“ um 6 Uhr Prof. D. Mschaelis.
Die summarischen Prozesse, mit Einschluß des gemeinen und württembergischen
Concurs-Rechtes und Concurs, Prozesses, 41—5mal wöchenrlich
um 3 Uhr Prof. D. Scheurlen.
Su Ex amina torion ober den Cioil-Prozeß sind bereit Prof. D. v. Masblank
und Prigat-Docent Lang.
Gemeinen und württembergischen Straf-Prozeß# trägt Vice, Director
b. Weber nach Martin, 5mal wöchentlich, um 3 Uhr vor.
Ein Civil= aund Criminal-Prozessualisches Practirum und Relatorium
wird Prof. D. Scheurlen mit Benübung seiner „Materialien zum Behuf
der Anleitung zur juristischen Praxis auf Universitäten, Tüb. 18206 % und unter Mittheilung
anserlesener Gerichts, Acten, um 10 Uhr halten.
Ueber die gehbrige Behandlung der Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit
wird Pupilleurath Jeitter auf Verlangen fünfmal in der Woche um 6 Uhr
lesen.