Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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84. 
) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Entrichtung der 
Abgabe auch bei einer anderen oder ausschließlich bei einer anderen Steuerstelle desselben Bundes- 
staats erfolgen kann als der nach § 3 Abs. 1, 3 des Gesetzes örtlich zuständigen Steuerstelle. 
In diesem Falle ist der örtlich zuständigen Steuerstelle von der mit der Versteuerung befaßten 
Steuerstelle von jeder derartigen Abgabenentrichtung unter Bezeichnung der Gesellschaft und der 
Urkunde sowie unter Beifügung einer Abschrift der Steuerberechnung Mitteilung zu machen. 
(2) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ferner ermächtigt, anzuordnen, daß die Festsetzung 
der Abgabe durch eine hierfür besonders bestimmte Behörde (Feststellungsbehörde) und die Er- 
hebung der Abgabe durch die Steuerstelle erfolgt. Sie erläßt in diesem Falle die zur Regelung 
des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen. 
(s) Wenn ein besonderes Interesse an der Beschleunigung besteht, können die in § 3 Abs. 2 
des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der Notare die Abgabe unter 
Vorbehalt der Nachprüfung durch die Steuerbehörden selbst festsetzen und an die Steuerstelle 
abführen. Die Behörden und Beamten einschließlich der Notare gelten in diesem Falle als Fest- 
stellungsbehörde im Sinne des vorstehenden Abs. 2. Nach der Abführung der Abgabe kann die 
Urkunde, nachdem auf ihr der Betrag der festgesetzten Abgabe und der Tag ihrer Ablieferung 
an die näher zu bezeichnende Steuerstelle vermerkt worden ist, den Beteiligten ausgehändigt 
werden. Der Steuerstelle ist unverzüglich eine Abschrift der Urkunde und der Stempelberechnung 
zu Übersenden. 
() Ist die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer 
Behörde oder eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans abhängig, so bestimmt 
die Landesregierung die Amtsstelle, die die Abgabe zu vereinnahmen hat, und das Verfahren. 
85. 
(1) Die in 8 3 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Behörden und Beamten einschließlich der 2. Grundlagen 
Notare haben in die von ihnen errichteten Urkunden eine Angabe der Beteiligten über den Wert für die 
des für die Stempelberechnung maßgebenden Gegenstandes aufzunehmen. Lehnen die Be— 6 Stener- 
teiligten eine solche Angabe ab, so ist dies in die Urkunde aufzunehmen. Sofern nicht der erechnung. 
Abs. 3 des § 4 dieser Ausführungsbestimmungen zutrifft, haben sie nach Aufnahme jeder Urkunde 
der in Tarifnummer 14A bezeichneten Art spätestens innerhalb einer Woche nach dem Errichtungs- 
tage der Steuerstelle ihres Bezirkes eine Abschrift der Urkunde zu übersenden. Auf den Ur- 
schriften der Urkunde ist zu bescheinigen, wann und an welches Amt die Ubersendung erfolgt ist. 
Die Steuerstelle hat solche Urkunden, zu deren Versteuerung eine andere Steuerstelle zuständig ist, 
dieser unverzüglich zur weiteren Erledigung zu übersenden. 
(2) Nicht von Behörden oder Beamten (Notaren) aufgenommene Urkunden sind von den 
Teilnehmern am Rechtsgeschäfte vor Ablauf von zwei Wochen nach der Ausstellung der Urkunde 
mit einer deren wesentlichen Inhalt enthaltenden schriftlichen Anmeldung in Urschrift oder be- 
glaubigter Abschrift der zuständigen Steuerstelle zur Versteuerung vorzulegen. Das gleiche gilt 
auch von Protokollen über Generalversammlungen, in denen die Einforderung von Nachschüssen 
beschlossen ist. Einer besonderen schriftlichen Anmeldung bedarf es nicht, wenn der vorgelegten 
Urkunde eine zum Verbleibe bei der Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt wird. 
(68) In den Fällen der Tarifnummer 1 Ac Anmerkung 2 und Anmerkung 3 Satz 2 ist der 
abgabepflichtige Rechtsvorgang nach Abs. 2 unter gleichzeitiger Einreichung einer Abschrift des 
Antrags auf Eintragung zur Versteuerung schriftlich anzumelden. 
(4) Das Registergericht soll in Fällen, in denen ihm eine Urkunde der in Abs. 2 bezeichneten 
Art vorgelegt wird, sowie in den Fällen des Abs. 3 die Steuerpflichtigen auf die Verpflichtung 
zur Entrichtung der Abgabe hinweisen. 
(5) Sollen von einer in Tarifnummer 1 Aan aufgeführten Gesellschaft Genußscheine der in 
Spalte 4 Satz 3 daselbst oder in Anmerkung 4 zu a, b bezeichneten Art ausgegeben werden, so 
hat die Gesellschaft dies, soweit die Tatsache sich nicht aus einer nach Abs. 1 vorgelegten Urkunde 
ergibt, der zuständigen Steuerstelle durch Einreichung einer Erklärung in doppelter Ausfertigung, 
aus der Zahl und Art der Stücke sowie der Wert der Gegenleistung ersichtlich ist, spätestens vor 
Ausgabe der Genußscheine schriftlich anzumelden. 
118“
	        
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