3. Steuer-
berechnung.
4. Entrichtung
der Abgabe.
5. Wert-
ermittelung.
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86.
nu) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Inhalts der Urkunde und der Anmeldung die
Steuerberechnung aufzustellen.
(2) Bei der Steuerberechnung bleiben Bruchteile von Pfennigen außer Ansatz. Ein bei
Feststellung der Gesamtabgabe sich ergebender Betrag von weniger als 5 Pfennig bleibt außer
Betracht, höhere Pfennigbeträge sind derart nach unten abzurunden, daß sie durch 5 teilbar sind.
(s) Ist aus dem Inhalt der Urkunde oder Anmeldung allein eine Steuerberechnung nicht
möglich, so haben die Steuerpflichtigen auf Erfordern der Steuerstelle alsbald Auskunft unter
Beibringung der erforderlichen Unterlagen (Bilanzen, in der Urkunde angeführte und sonstige
Schriftstücke) zur Vermeidung der gesetzlichen Folgen zu erteilen. Wird die Auskunft nicht oder
nicht in befriedigender Weise erteilt, so hat die Steuerstelle die amtliche Ermittelung der fehlenden
Angaben herbeizuführen und, wenn die Ermittelung zu keinem sicheren Ergebnis führt, die Abgabe
unter Zugrundelegung der für die Steuerberechnung günstigsten Annahmen festzusetzen. Die
Landesregierungen werden, soweit erforderlich, Anordnungen treffen, daß die darum ersuchten
Behörden und Beamten einschließlich der Notare den Steuerstellen bei Ermittelung der Grund-
lagen für die Feststellung der geschuldeten Abgabe Beistand leisten.
(4) Ist die gesetzliche Versteuerungsfrist zwar überschritten, die Abgabe aber bis zu dem von
der Steuerbehörde festgesetzten Tage beigebracht, so ist ein Strafverfahren nicht einzuleiten, wenn
die Beteiligten ohne schuldhaftes Zögern der Aufforderung zur Auskunftserteilung und den ihnen
hinsichtlich der Entrichtung der Steuer sonst obliegenden Verpflichtungen nachgekommen sind.
§ 7.
n) Ist die Abgabe festgesetzt, so fordert die Steuerstelle sie unter Mitteilung der Steuer-
beerchnung von dem Zahlungspflichtigen.
(2) Uber die Zahlung ist dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. Die Quittung soll unter
Bezeichnung der zu versteuernden Urkunde den Tag der Buchung der Steuer sowie die Nummer
des Einnahme= oder Anmeldungsbuchs enthalten und, soweit tunlich, von zwei Beamten voll-
zogen sein. War die Urkunde von den Teilnehmern am Rechtsgeschäfte der Steuerstelle un-
mittelbar eingereicht worden, so ist die Quittung auf die zurückzugebende Urkunde zu setzen. Ist
über das steuerp#flichtige Rechtsgeschäft eine privatschriftliche Urkunde in mehreren von den Teil-
nehmern unterschriebenen Exemplaren errichtet worden, so hat die Steuerstelle auf Antrag die-
jenigen Exemplare, auf denen sich nicht gemäß Satz 2 eine Quittung der Steuerstelle befindet,
mit einem Vermerk über die Stempelentrichtung zu versehen. Soweit die Unterschriften der
Urkunden von Behörden oder Beamten einschließlich der Notare beglaubigt sind, kann der Ver-
merk auf Antrag auch von diesen gemacht werden, falls ihnen die Quittung der Steuerstelle vor-
gelegt wird.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 1, 3 hat die Steuerstelle außerdem den
Behörden und Beamten einschließlich der Notare, welche die Urkunde ausgenommen haben, über
die Stempelentrichtung eine Bescheinigung nach dem Muster 1 zu übersenden, die mit der Ur-
schrift der Urkunde dauerhaft zu verbinden ist. In den Fällen der Stempelbefreiung nach Tarif-
nummer 1 Acd, e gilt entsprechendes für eine Bescheinigung der Befreiung. In alle von der
Urkunde zu erteilende Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge ist, soweit § 4 Abs. 3 hinsichtlich
der ersten Ausfertigung nichts anderes bestimmt, ein Vermerk über die Abgabenentrichtung unter
Angabe der Buchungsnummer der Steuerstelle oder über die Befreiung aufzunehmen. Bei gericht-
lichen Urkunden sowie in den Fällen des § 5 Abs. 3 ist eine gleiche Bescheinigung zu den Gerichts-
akten einzusenden.
88.
Soweit aus der Urkunde oder der Anmeldung die für die Steuerberechnung in Betracht
kommenden Werte nicht zu ersehen sind oder über die Richtigkeit der angegebenen Werte Zweifel
bestehen, ist der gemeine Wert des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht zu
ermitteln. Das Verfahren bestimmen die obersten Landesfinanzbehörden. Der Schlußsatz des
§ 6 Abs. 3 findet Anwendung.