Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

7. Vorläufige 
Anmeldung. 
Muster b. 
— 812 — 
versteuerten, d. i. des durch die gezahlte Steuersumme gedeckten Betrags der Interimsscheine auf 
den Betrag der endgültigen Stücke ist in der Anmeldung zu beantragen und hierbei der Betrag 
der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben 
sowie der Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben; auch sind die abgestempelten 
Interimsscheine mit den abzustempelnden Wertpapieren vorzulegen. Ist die Anrechnung zulässig, 
so erfolgt die Einzahlung des für die ausländischen Aktien usw. etwa noch zu erlegenden Abgabe- 
betrags, die Quittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen der 
§§ 22, 26, 27. Auf der Anmeldung (§ 21) hat die Steuerstelle den noch zu versteuernden 
Betrag der einzelnen Stücke sowie die dafür zu erhebende Abgabe ersichtlich zu machen. 
() Die gleiche Art der Steuerberechnung findet bei den späteren Einzahlungen auf nicht 
vollgezahlte ausländische Namensaktien und Anteilscheine statt. 
(3) Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Ausschneiden 
oder Durchlochen zu vernichten. Nach Ermessen der Steuerstelle kann die Vernichtung auch in 
anderer sichernder Art erfolgen oder nach Umständen ganz unterbleiben; was in dieser Beziehung 
veranlaßt ist, wird auf der Anmeldung vermerkt. 
(4) Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten 
Interimsscheine zur Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrags und zur Vernichtung der 
Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vorgelegt werden. 
9 31. 
n) Soweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden aus- 
ländischen Aktien usw. vorgelegt werden können, darf der Anmelder, unter Angabe des auf die 
Interimsscheine eingezahlten Betrags und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung der ab- 
gestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrags in der An- 
meldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen Anrechnung in Anspruch 
genommen wird, ist zu hinterlegen oder nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanz- 
behörde sicherzustellen. Die Steuerstelle hat auf der dem Anmelder zurückzugebenden Ausferti- 
gung der Anmeldung unter Bezugnahme auf den Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicherstellung 
zu bescheinigen und einen entsprechenden Vermerk im Anmeldungsbuche zu machen, im übrigen 
aber nach der Bestimmung im ersten Absatz des § 30 zu verfahren. Die Interimsscheine müssen 
innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten ausländischen Aktien usw., den 
Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle vorgelegt werden. Aus besonderen 
Gründen kann die Steuerstelle eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung 
der Interimsscheine hat der Anmelder den Betrag der einzelnen auf die letzteren geleisteten Ein- 
zahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und die Zeit der Steuererhebungen 
anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der Anmeldung mitbeizufügen. Ist die An- 
rechnung zulässig, so hat die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen 
auf den Interimsscheinen (§ 30 Abs. 3) und wegen Rückgabe des hinterlegten Steuerbetrags oder 
der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung 
auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der Anmeldung sowie auf der als Beleg 
bei der Steuerstelle verbliebenen Ausfertigung und im Anmeldungsbuche zu vermerken. Nach Ablauf 
der Frist ist der rückständige, durch Anrechnung nicht getilgte Teil der Steuer einzuziehen. « 
(2) Soweit infolge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interimsscheinen 
befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, ist 
deren Angabe durch den Anmelder nicht erforderlich. Auf Verlangen der Steuerstelle sind 
indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über die Steuerentrichtung beizubringen. 
Zum 8.12 des Gesetzes. 
832. 
Die im 8 12 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen (vorläufigen Anmeldungen) 
sind nach dem anliegenden Muster 5 an diejenige Abstempelungsstelle zu erstatten, in deren
	        
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