Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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Eisenbahnverkehre genügt die Entwertung durch den Tagesstempel der Versand= oder 
Empfangsstation. 
(4) Die Dienststellen der vom Reiche oder den Bundesstaaten betriebenen Eisenbahnunter- 
nehmungen haben die Stempelmarken, welche sie auf Grund des § 43 Abs. 2 des Gesetzes zu 
Frachturkunden zu verwenden haben, bei Verkaufsstellen desjenigen Bundesstaats anzukaufen, in 
dessen Gebiete sie gelegen sind. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, ander- 
weite Vereinbarung untereinander zu treffen; die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichs- 
schatzamt) mitzuteilen. 
8 93. 
) Soweit bisher von den Steuerstellen auf Antrag Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden der 2. Gestempelte 
in Tarifnummer Ca, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des Betrags mit einem Stempelauf= Vordrucke. 
druck in Höhe von 10 Pfennig oder 1 Mark versehen worden sind, ist dies auch weiterhin zulässig. 
Die Anmeldung zur Abstempelung erfolgt unter Benutzung des Musters 16. 
(2) Die diesem Zwecke dienenden Druckstempel haben eine ausgezackte Form. In der Mitte 
befindet sich ein Kreis mit einem Merkurkopf im Umriß. Bei dem Stempel zu 1 Mark blickt 
der Kopf nach links, bei demjenigen zu 10 Pfennig nach rechts wie bei den gleichwertigen 
Marken. Uber dem Merkurkopfe befindet sich die Kaiserkrone, darunter die Aufschrift „DEUTSCHER 
FRACHTSTEMPEL“ und die Unterscheidungsnummer, zu beiden Seiten die Wertbezeichnung. 
Die Größe des Stempels zu 1 Mark beträgt 38, diejenige des Stempels zu 10 Pfennig 25 mm 
in der Höhe. 
(3s) In weiterem als dem vorbezeichneten Umfang werden gestempelte Vordrucke nicht 
hergestellt. 
8 94. 
Werden begleitete, auf Militärfahrschein aufgegebene Militärgut= und Militärtiersendungen 3. Nachträg- 
von den Fahrkartenausgaben oder Gepäckabfertigungen unter Frachtstundung abgefertigt, so liche Stempel- 
braucht der Stempel erst bei der Frachtberechnung durch die Eisenbahnverkehrskontrollen nach verwendung. 
Ablauf des Monats, in dem die Beförderung stattgefunden hat, verwendet zu werden. 
* 95. 
n) Von mehreren über denselben Frachtvertrag lautenden Urkunden ist nur eine stempel- 4. Ausstellung 
pflichtig. Im Seefrachtverkehr ist bei im Inland ausgestellten Urkunden diejenige Abschrift oder und 
Ausfertigung stempelpflichtig, welche der Ablader dem Reeder aushändigt, bei im Ausland aus- — 
gestellten Urkunden diejenige Ausfertigung, welche der Empfänger bei der Ablieferung der Sendung arkunden. 
ausgehändigt erhält (Frachtbrief), oder die von ihm behufs Auslieferung der Sendung vorgelegt 
wird (Ronnossement). 
f (2) Statt an den Reeder kann die Aushändigung der Urkunde auch an dessen Vertreter 
erfolgen. 
(63) Statt der Abschrift oder Ausfertigung der Frachturkunde kann in den Fällen der Tarif— 
nummer 6a, b auch ein Auszug daraus ausgehändigt werden, sofern dieser mindestens den 
Namen des Schiffes, des Schiffers, Abladers und Empfängers, den Abladungs= und Löschungs- 
hafen, den Ort und Tag der Ausstellung sowie Menge und Merkzeichen der zur Versendung 
gelangenden Güter und eine allgemeine Bezeichnung des Inhalts enthält. 
8 86. 
Erfolgt die Beförderung von Gütern zum Teil im Landverkehre, zum Teil im Schiffs- 
verkehre, so ist, soweit für letzteren die Ausstellung einer Frachturkunde der im Tarife bezeich- 
neten Art vorgeschrieben ist, eine solche spätestens vor der Abladung der Güter auszuhändigen. 
§ 97. 
Die Aufbewahrung der abgabepflichtigen Schriftstücke (§5 46 des Gesetzes) liegt bei 5. Aufbe- 
inländischen Seefrachturkunden dem Reeder oder dessen Vertreter, bei ausländischen Urkunden was 
urkunden.
	        
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