Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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ordnung der zuständigen Direktivbehörde derart einzurichten, daß daraus die 
Prüfung der Versteuerungsnachweisungen ohne Schwierigkeiten möglich ist. 
4. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, für jede Personenbeförderung 
gegen Entgelt eine Fahrkarte auszugeben, die über die ganze Strecke lautet, für 
welche die Beförderung übernommen wird. Die Fahrkarten sind für jede Sorte 
mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufender Nummer 
zu bedrucken. 
5. “*] s hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in 
welchem 
a) über einen Fahrpreis in stempelpflichtiger Höhe entweder gar keine oder 
keine der Bestimmung unter 4 entsprechende Fahrkarte ausgegeben, 
b) eine bereits einmal verwendete Fahrkarte von neuem ausgegeben oder als 
Fahrtausweis zugelassen, 
c) eine stempelpflichtige Fahrkarte in der Versteuerungsnachweisung des Ausgabe- 
monats nicht verrechnet oder 
d) der Vorschrift im § 110 Satz 2 zuwidergehandelt wird, 
eine von der Direktivbehörde unter Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Ver- 
tragsstrafe bis zu einhundert Mark, unabhängig von der daneben etwa verwirkten 
gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
(2) Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter 
Anordnung von Uberwachungsmaßnahmen Ausnahmen von den Bedingungen im Abs. 1 Nr. 1 
bis 4 zuzulassen, unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen in Nr. 1 zu bemessenden 
Abschlagszahlungen. 
Die im 8 54 des Gesetzes genannten Eisenbahnverwaltungen sind gehalten, der zu- 
ständigen Direktivbehörde auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der 
Personenfahrpreise und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personenbeförderung in 
der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger Anderungen hat dies zu geschehen 
ehe sie in Kraft gesetzt werden. J 
Zum 3 56 des Gesetzes. 
8 114. 
5. Im Aus- (1) Die Abführung der Abgabe von Eisenbahnfahrkarten, die im Ausland nach deutschen 
land ausgege-Stationen oder über deutsche Strecken ausgegeben werden, erfolgt, falls die Verkehrsabrechnung 
le Tas von einer deutschen Eisenbahnverwaltung gefertigt wird, durch diese, andernfalls durch die ge- 
0 Eisenbahn= schäftsführende oder berichterstattende inländische Eisenbahnverwaltung des Tarifverbandes, im 
fahrkarten. Vereinsreiseverkehre durch die Königliche Eisenbahndirektion Berlin als geschäftsführende Ver- 
waltung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen. Für die Entrichtung der Abgabe sind 
bei Fahrkarten nach deutschen Bestimmungsstationen die Endverwaltungen, sonst die im ersten 
Satze bezeichneten Eisenbahnverwaltungen verantwortlich. 
(r) Die Erhebung der Abgabe findet in dem für den Inlandsverkehr geordneten Ver- 
fahren statt. 
(6) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) ist ermächtigt, Abweichungen zuzulassen. 
E 115. 
b. Dampf- Im Ausland ausgegebene Dampfschiffsfahrkarten, welche zu Fahrten im Inland be- 
schiffefahr rechtigen, unterliegen der Abstempelung und Vorausbesteuerung. Statt im Wege der Abstempe- 
lung kann die Entrichtung der Stempelabgabe auch durch Entwertung von Stempelmarken 
(§ 111) erfolgen. 
§5 116. 
(1) Inländischen Dampfschiffahrtsgesellschaften, welche für den Inlandsverkehr zur Steuer- 
entrichtung nach § 113 zugelassen sind, ist diese Form der Versteuerung auch hinsichtlich der im 
Ausland ausgegebenen stempelpflichtigen Fahrkarten zu gestatten.
	        
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