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des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außenseiten durch Siegel-
marken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im Bedürfnisfalle sind weitere
Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen der Erlaubniskarte anzuheften.
Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist auf der Karte zu vermerken.
(2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinigungen be-
stimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht zweifels-
frei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben.
(s) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit beantragt, so
ist die Karte nach dem Muster 27 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, besteht aus Mupßer 27,
einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Untergrunde den Steuer- —
karten für das Inland.
El 145.
(u) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es sei 14. Wieder-
denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthaltstagen im Jahre holte Aus-
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überschritten werden würde. aeldt
(2) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, an von Erlaubnis=
Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer Gültigkeits- karten.
dauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im Inland zugebrachten
Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung entrichtete Abgabebetrag anzu-
rechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 121 Abs. 2 zuständigen Steuerstelle zu stellen und
nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten Jahreszeitraums zulässig. Für die
Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten die Vorschriften im § 143 Absf. 2.
(3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten Jahres-
zeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als neunzig
Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer 8 a zu lösende Er-
laubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; in diesem Falle
ist die Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf Grund der ursprünglichen
Karte im Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen Karte ist die bisherige Karte ein-
zuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen.
) Dem Steuerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im § 144 bezeichneten
Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer 8 zu lösen.
8 146.
Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der §§ 132, 133 sind die nach
der früheren Karte im Inland zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben.
8 147.
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 145 Abs. 3, 4 15.Ausstellung
ist bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle (§ 121 Abs. 1) d%½ Jnlands-
anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in das ·
Reichsgebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht zugleich die Grenzzollstelle,
so hat die Anmeldung auch bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Grenzgollstelle ist befugt,
die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger Gültigkeit entsprechen-
den Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die Sicherheitsleistung eine Be-
scheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten Frist bis zur Lösung der Inlands-
karte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen Vorweis der gelösten Inlandskarte
zurückzugeben.
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie die Aus-
stellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 135 Abs. 1, 3, §5 143 Abs. 2 letzter
Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung.
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