Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§ 172. 
) Sofern eine Verwendung von Stempelzeichen nicht stattfindet, ist der Betrag der Abgabe 6. Erhebung 
und deren Entrichtung von den zur Festsetzung und Entgegennahme der Steuer zuständigen der Atgede 
Behörden und Beamten auf der Urschrift und auf einer etwaigen Abschrift oder Ausfertigung E— Ton 
der Urkunde zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist mit Orts= und Zeitangabe zu versehen und Stempel- 
unterschriftlich zu vollziehen. zeichen. 
() Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann durch die Landes= 2. Stempel- 
regierung nachgelassen werden, daß der angesetzte Betrag auf der Urschrift, Abschrift oder Aus= verwenpungs- 
fertigung der Urkunde nur vermerkt wird. 
(a) Läßt sich der erforderliche Abgabebetrag nicht ohne weiteres aus der Urkimde berechnen, so ist 
mit der Bescheinigung oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden. 
8 173. 
n) Im Falle des § 172 Abs. 1 haben die Behörden und Beamten die bei ihnen innerhalb b. Einziehung 
eines Monats eingegangenen Stempelbeträge bis zum 10. des folgenden Monats an eine von der Abgabebei 
der Landesregierung zu bestimmende Steuerstelle abzuführen und durch besondere Nachweisung Asnlichen 
von denjenigen Verhandlungen und Beurkundungen Mitteilung zu machen, auf die sich die abzu- " 
führenden Beträge beziehen. Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt anzuordnen, daß 
in die Nachweisung auch alle innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums beurkundeten Rechts- 
vorgänge aufzunehmen sind, für die nach den Vorschriften der Tarifnummer 11 eine Abgabe nicht 
zu entrichten ist. Sind in einem Monat keine Abgabebeträge abzuführen, so haben die Gerichte 
und Notare die Steuerstelle hiervon zu benachrichtigen. 
(2) Die Nachweisungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Bescheinigung 
der Vollständigkeit und Richtigkeit zu versehen. Für sie dienen die Muster 30, 31. usters 
(3) Die Steuerstelle prüft die Nachweisung, vereinnahmt den Steuerbetrag, nimmt die eine al. 
Ausfertigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuch und sendet die andere — 
mit Empfangsbestätigung und Angabe der Buchungsnummer versehen — zurück. 
(4) Die Landesregierung kann im Einverständnisse mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) 
für die Nachweisung und Ablieferung des Stempels abweichende Vorschriften treffen, insbesondere 
anordnen, daß die für die Landesabgabe von Grundstücksübertragungen geltenden Bestimmungen 
zur Anwendung gelangen. 
(5) Im Falle der Einziehung der Abgabe mit den Gerichtskosten kann die Abführung der c. Einziehung 
bis zum Monatsschluß eingegangenen Stempelbeträge mittels einer von der Landesregierung vor- G mit den 
zuschreibenden Benachrichtigung erfolgen; die Steuerstelle vereinnahmt alsdann den Monats- Verichtskosten. 
gesamtbetrag (einschließlich des Betrags, für den Belege über Erstattungen statt baren Geldes 
abgeliefert werden) nach Eintragung in das Anmeldungsbuch und nach Bestätigung des Empfanges 
und nimmt die Benachrichtigung oder die Fehlanzeige als Beleg zum Anmeldungsbuche. 
8 174. 
u) Auf die Versteuerung privatschriftlicher Urkunden finden die 88 165 bis 173 entsprechende, 7. Ver- 
Anwendung. Sind Stempelzeichen nicht zu verwenden und hat die Entrichtung der Steuer beneneng krr 
unmittelbar an eine zuständige Steuerstelle zu erfolgen, so ist dieser die steuerpflichtige Urkunde hasschenl ger 
in Urschrift und Abschrift vorzulegen. Die Abschrift kann sich auf den für die Besteuerung land errichteter 
wesentlichen Teil der Urkunde beschränken. Nach Festsetzung und Einzahlung des Abgabebetrags Urkunden. 
wird die Urschrift — mit dem im §. 172 Abs. 1 vorgeschriebenen Stempelverwendungsvermerke 
versehen — zurückgegeben und die Abschrift als Beleg zum Anmeldungsbuche genommen. 
(2) Ist der steuerpflichtige Rechtsvorgang im Ausland beurkundet, so ist die Versteuerung binnen 
zweier Wochen nach dem Zeitpunkt zu bewirken, in welchem die Urkunde in das Inland gelangt ist. 
175. 
(1) Ist die Grundstücksübertragung von der Abgabe befreit, so ist dies unter Hinweis auf 8. Feststellung 
die gesetzlichen Vorschriften, durch welche die Steuerfreiheit bedingt ist, auf der Urschrift, Ab- des Pener= 
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