Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

b. Aus 
Billigkeits- 
rücksichten. 
Jc. Verfahren. 
15. Abgaben- 
anrechnung. 
16. Besteue- 
rung des ge- 
bundenen 
Grundbesitzes. 
a Form der 
Abgabenent- 
richtung. 
b. Festsetzung 
der Abgabe. 
— 854 — 
8 183. 
Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des Rechts- 
geschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht ist und 
Billigkeitsgründe vorliegen. 
8 184. 
Im Falle des §5 182 zu a und im Falle des § 183 erfolgt die Erstattung unter Vor- 
behalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragschließenden, der bei der Be- 
urkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis gehabt oder 
die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat. Liegen beint 
Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen. 
E 185. 
) Über Anträge auf Erstattung nach §§ 182, 183 entscheidet die Direktivbehörde und sofern 
die Abgabe vom Grundbuchamt erhoben ist, vorbehaltlich anderweiter Bestimmung der Landes- 
regierung, die diesem übergeordnete Behörde. Dem Erstattungsantrag ist nur stattzugeben, wenn 
er innerhalb zweier Jahre nach der Entrichtung der Abgabe angebracht worden ist. Wird der 
Antrag auf Tatsachen gestützt, die erst nach der Zahlung oder Beitreibung der Abgabe eingetreten 
sind, so beginnt die zweijährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tat- 
sachen Kenntnis erhalten hat. 
(2) Die Erstattung ist auf der Urkunde und den im Erstattungsverfahren vorgelegten dAus- 
fertigungen und Abschriften zu vermerken. 
(6) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
8 186. 
(1) Wird die Anrechnung des für eine Auflassung oder Umschreibung entrichteten Stempels 
auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer später errichteten Urkunde über das der 
Auflassung zugrunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist, so ist die Erfüllung der 
Stempelpflicht hinsichtlich der Auflassung oder Umschreibung der zur Versteuerung der später er- 
richteten Veräußerungsurkunde zuständigen Stelle nachzuweisen. 
(i) Ergibt die Prüfung, daß das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auflassung oder 
Umschreibung zugrunde liegenden übereinstimmt, so ist der für die Auflassung oder Umschreibung 
gezahlte Stempel auf den Stempel der später errichteten Urkunde anzurechnen. Ist der Auf- 
lassungs= oder Umschreibungsstempel geringer als der Urkundenstempel, so ist der Mehrbetrag 
nachzuerheben, ist er höher, so ist der Unterschied auf Antrag zu erstatten (6 182 zu d). 
(3) Der angerechnete Betrag ist auf der Urschrift und jeder Ausfertigung oder Abschrift der 
später errichteten Veräußerungsurkunde von der nach § 165 zuständigen Stelle zu bescheinigen. 
Zum § 95 des Gesetzes. 
§ 187. 
Die im § 95 des Gesetzes bezeichnete Abgabe ist jährlich im voraus an die zuständige 
Steuerstelle zu entrichten. Zuständig ist diejenige Steuerstelle, in deren Bezirke die im 188 
Abs. 1 bezeichnete Behörde gelegen ist. Für diejenigen Grundstücke, die am 1. Oktober 1909 bereits 
gebunden waren, ist die Abgabe am 1. Oktober jeden Jahres zu zahlen. Wird ein Grundstück 
der Bindung nach dem 1. Oktober 1909 unterworfen, so ist zunächst der Teilbetrag der Steuer 
der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung des Grundstücks bis zum nächstfolgenden 
1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. Die weitere Erhebung geschieht jährlich am 
1. Oktober. 
8 188. 
un) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörden werden von der Landesregierung 
bestimmt.
	        
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