b. Besondere
Vorschriften
für einzelne
prüfungs-
pflichtige
Stellen.
I. Ermittelung
der zu prüfen-
den Stellen.
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§ 217.
)Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Prüfung durch die Landesbeamten nicht.
Die Beachtung des Stempelgesetzes wird durch Bankbeamte nach näherer Anordnung des Reichs-
bankdirektoriums überwacht.
(2) Die Entrichtung des Personenfahrkartenstempels und des Frachturkundenstempels im
Eisenbahn= und Dampfschiffahrtsbetriebe des Reichs und der Bundesstaaten wird durch Beamte
dieser Betriebe nachgeprüft. Wegen der im Ausland ausgegebenen Fahrkarten hat die in § 114
Abs. 1 bezeichnete inländische Eisenbahnverwaltung die Prüfung zu übernehmen. Die allgemeinen
Anordnungen über das Prüfungsverfahren werden nach Zustimmung des Reichskanzlers (Reichs-
schatzamts) von den Landesregierungen, im Bereiche der Reichs-Eisenbahnen vom Reichsamt für
die Verwaltung der Reichs-Eisenbahnen erlassen. Uber die Behandlung grundsätzlicher Fragen
des Stempelrechts, die noch nicht allgemein entschieden sind, haben die Verkehrsverwaltungen vor
weiterer dienstlicher Anweisung die Entscheidung der zuständigen Landesfinanzverwaltung einzu-
holen. In den hiernach erlassenen Anweisungen ist auf das Einverständnis der Steuerverwaltung
Bezug zu nehmen.
(3) Die ordentlichen Prüfungsbeamten haben sich mindestens einmal im Laufe von drei
Jahren bei den in ihrem Bezirke befindlichen Direktionen der in Abs. 2 bezeichneten Verwaltungen
und bei deren Abrechnungsstellen von der Handhabung der den Personenfahrkarten= und Fracht-
urkundenstempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa
dabei eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen
Tarife und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke ber bezeich-
neten Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, so ist
in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen.
8 218.
) Bei privaten Verkehrsanstalten ist die Entrichtung des Fahrkartenstempels, sofern die
Anstalten zu dem für staatliche Betriebe vorgeschriebenen Abrechnungsverfahren zugelassen sind,
durch die Prüfungsbeamten ausschließlich bei den Abrechnungsstellen (Verkehrskontrollen) nach-
zuprüfen. Der Prüfungsbeamte ist befugt, die Prüfung am Sitze der Abrechnungsstelle auch
dann vorzunehmen, wenn die Abrechnungsstelle außerhalb des Bundesstaats liegt, in dem das
Unternehmen betrieben wird. Die Bundesstaaten können vereinbaren, daß die Abrechnungsstelle
ausschließlich durch den Prüfungsbeamten desjenigen Bundesstaats geprüft wird, in welchem sie
ihren Sitz hat.
(2) Sind die Fahrkarten abzustempeln oder Stempelmarken zu verwenden, so geschieht die
Prüfung bei den Fahrkartenausgabestellen, nötigenfalls auch im Anschluß an die von den Betriebs-
überwachungsbeamten beim Zu= und Abgang der Reisenden ausgeübte Fahrkartenkontrolle; an
Stelle dieser Prüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine fortlaufende Uberwachung
durch die Behörden treten, denen die Betriebsüberwachung obliegt.
(3) Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen der
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach-
zuprüfen.
8 218.
(1) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktivbehörde ermitteln zu lassen und dem
Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittelung diesem selbst auftragen.
() Über die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin vor-
zutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer für jedes
Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu vermerken, ob und wann eine Stempel-
prüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu prüfenden Stellen ist in
der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen Stellen außerdem kurz
der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind diejenigen Aktiengesellschaften des
Bezirkes aufzuführen, welche Befreiung vom Gesellschaftsstempel genießen.