— 869 —
8 233.
(1) Die in den 88227, 228 bezeichneten Bücher werden nach Ablauf jedes Vierteljahrs 7. Prüfnng
abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belegen an die Direktiobehörde zur Prüfung ein- aeahlhe
gereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltung erteilten Vor- Vöchter.
schriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Einnahme- und Anmeldungsbücher und die dazu gehörigen Belege, soweit sie Ein-
nahmen und Anmeldungen zu den Tarifnummern 1 bis 3 A enthalten, dürfen nicht vernichtet
werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie gegen Feuers-
gefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen werden können.
Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde.
6) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempel-
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers
(Reichsschatzamts) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte Bücher mit
den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung
die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichskanzler (Reichsschatz-
amt) von dem Verfügten Kenntnis.
()Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren.
8 234.
() Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuerstellen zu 8. Herstellung
verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch die Reichs- der Stempel—
druckerei hergestellt und zu einem vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise ab- zeichen.
gegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, welche
ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt bezeichnet
werden.
(2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelzeichen sind mit den quittierten Lieferscheinen
zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf deren Antrag
den von ihnen bezeichneten Direktivbehörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag der Rechnung
an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichshauptkasse zahlen.
(63) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte
ordrucke.
(4) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei bewirkten
Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von Vordrucken werden
von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle in Rechnung gestellt,
welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung dieser Rechnungen haben
die Steuerstellen Sorge zu tragen.
8 235.
)Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der vor- 9. Lieferung
geschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten Landes= lamtlicher
finanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungs= Stempel.
zeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungsnummern
werden den obersten Landesfinanzbehörden von dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitgeteilt.
(2) Die Abstempelungen sind durch die Kassenbeamten der Steuerstelle zu beaussichtigen.
Die Kassenbeamten haben den Stempel, solange diese nicht benutzt werden, und das Zählwerk
der Prägestempelmaschinen, solange es nicht zu Reinigungszwecken usw. freigegeben werden
muß, mindestens jedoch während der Dauer der Benutzung der Maschine unter amtlichem Ver-
schlusse zu halten.
(3) Die Aufsicht der Kassenbeamten (Abs. 2) hat sich auch darauf zu erstrecken, daß der
Prägestempel vor Beginn der Abstempelung auf den richtigen Tag (zu vergleichen § 26 Abs. 3)
eingestellt wird und daß nur zur Abstempelung angemeldete Wertpapiere usw. abgestempelt
werden. Zu letzterem Zwecke ist bei Prägestempelmaschinen der Stand des Zählwerkes vor Beginn
und nach Beendigung der Abstempelung festzustellen und mit der Anzahl der zur Abstempelung
angemeldeten Papiere zu vergleichen.