Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfter Jahrgang. 1889. (30)

Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (März  29.)  45

aus  dem  zuerst  angeführten  Grunde  bin  ich  der  Ansicht:  eine  Beschränkung
des  Gesetzes  ist  eine  Unbilligkeit  gegen  alle  die  Kategorien  der  Arbeiter,  die
wir  in  das  Gesetz  nicht  aufnehmen.  (Sehr  wahr!  Bravo !  rechts.)

Nun  wird  von  vielen  Seiten  gesagt:  ja,  durch  diese  partielle  Gesetzgebung,
  dadurch,  daß  man  das  Gesetz  nur  auf  die  Industriearbeiter  beschränkt,
  die  durch  das  Gesetz  vom  6.  Juli  1884  gegen  den  Unfall  versichert
wurden,  wird  für  spätere  Gesetze  eine  Basis  geschaffen.  Meine  Herren,  der
Satz  wurde  von  jedem,  der  in  der  Kommission  mitgearbeitet  hat,  als  unrichtig
  bezeichnet.  Ein  solches  Gesetz  gibt  vielleicht  eine  Basis  für  die  Revision
  des  Gesetzes,  welches  in  beschränkter  Weise  nach  dem  Antrage  Hitze
gemacht  werden  soll;  aber  für  ein  späteres  mehr  Arbeiterkategorien  umfassendes
  Gesetz  gibt  es  gar  keine  Bafis.

Es  ist  ferner  gesagt  worden,  das  Gesetz  sei  nicht  spruchreif,  es  fehle
die  Grundlage.  Ja,  meine  Herren,  ich  gebe  zu,  die  Grundlage  war  eine
sehr  dürftige,  d.  h.  die  Zahlengrundlage.  Aber  wenn  wir  10  und  20  Jahre
warten  und  dann  erst  an  das  Gesetz  herangehen,  werden  wir  eine  ebenso
unsichere  Grundlage  haben  wie  jetzt.  (Sehr  richtig!  rechts.)

Sie  werden  gehört  haben,  daß  die  Kommissionsmitglieder  gar  nicht
die  Ansicht  haben,  etwas  absolut  vollkommenes  geschaffen  zu  haben.  Bei
der  Schwierigkeit  der  Materie  konnte  das  gar  nicht  geschaffen  werden,  und
wir  haben  alle  in  der  Kommission  angenommen,  daß  das  Gesetz  in  nicht
ferner  Zeit  einer  Revision  unterzogen  werden  solle,  und  zu  der  Revision  führt
ja,  daß  wir  Perioden  einführen  wollen.  Die  Revision  wird  wohl  einzutreten
haben,  ehe  die  erste  zehnjährige  Periode  abgelaufen  sein  wird,  und  dann
haben  wir  Gelegenheit,  zu  sehen,  wie  das  Gesetz  sich  bewährt  hat.  Aber
eine  partielle  Gesetzgebung  ist  eine  unmögliche  und  ich  kann  auch  nicht
glauben,  daß  die  verbündeten  Regierungen  sich  auf  eine  solche  einlassen
werden.

Ich  komme  nun  mit  einigen  Worten  noch  auf  den  Reichszuschuß  zu
sprechen,  welcher  ja  auch  in  die  Debatte  mit  hineingezogen  worden  ist.
Meine  Herren,  ich  hätte  sehr  gern  das  Gesetz  ohne  Reichszuschuß  zu  stande
gebracht;  ich  bin  kein  Freund  des  Reichszuschusses,  und  es  wäre  mir  das
Gesetz  ohne  Reichszuschuß  viel  annehmbarer  geworden.  Aber  die  Herren,
welche  den  Kommissionsberatungen  beigewohnt  haben  oder  den  Bericht  gelesen
  haben,  werden  die  Ueberzeugung  gewonnen  haben,  daß  es  Kategorien
von  Arbeitern  und  Arbeitgebern  gibt,  für  welche  der  Reichszuschuß  absolut
notwendig  ist.  Ich  nenne  nur  das  kleine  Handwerk  und  den  kleinen  Landwirtschafts=
  und  Forstbetrieb.

Damit  kann  ich  meine  Ausführungen  schließen,  und  ich  erkläre  nochmals:
  ich  werde  für  den  §  1  und  für  das  Gesetz,  wie  es  aus  der  zweiten
Beratung  der  Kommission  hervorgegangen  ist,  stimmen,  weil  ich  es  nicht
über  mich  gewinnen  kann,  den  Arbeitern  etwas  zu  versagen,  auf  das  sie  seit
acht  Jahren  warten.  (Lebhafter  Beifall.)

Min.  v.  Bötticher  widerspricht  einem  Gerücht,  daß  der  Reichskanzler
sich  nicht  für  das  Gesetz  interessiere.

Während  der  Rede  tritt  der  Kanzler  selbst  ein  und  nimmt  nun  das
Wort.  Reichskanzler  Fürst  v.  Bismarck:  Wenn  ich  nach  der  sachkundigen
und  erschöpfenden  Auslassung  des  Herrn  Vorredners  in  dieser  Sache  das
Wort  ergreife,  so  werde  ich  dazu  lediglich  durch  den  zufälligen  Umstand  geleitet,
  daß  der  Herr  Vorredner  in  meiner  Anwesenheit  sich  über  meine  Stellung
  zur  Sache  ausgesprochen  hat,  und  wenn  ich  dazu  schweigen  wollte,  es
so  aussähe,  als  wäre  ich  nicht  vollständig  mit  dem  Herrn  Vorredner  in  betreff
  dessen,  was  er  über  mich  gesagt  hat,  einverstanden.  Dem  entgegenzutreten
  ist  meine  Pflicht,  der  Sache  und  dem  Herrn  Vorredner  gegenüber;