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g. 5.
Den Sportelansatz, so wie den Tag des Einzugs hat der Notar in sein Geschäfts-Tagebuch
einzutragen, und je nach Verfluß eines Vierteljahrs, und zwar auf den 1. September,
1. December, 1. März und 1. Juni des Etatsjahrs, seine Rechnung dem Oberamtsrichter zu
übergeben.
Als Entwurf dieser Rechnung dient das Geschäfts-Tagebuch, und ihre Reinschrift besteht
in einem Auszuge aus demselben.
Dieser Auszug umfaßt:
a) die in früheren Quartalen von dem Notar erlevigten Fälle, in welchen die Zahlung
der Sporteln noch im Rückstande haftet, und
b) alle im laufenden Quartale von dem Notar erledigten Fälle, mie einziger Ausnahme
der Schulden-Liquidationen. «
§.!I.
In jeder Quartalrechnung sind zuerst die einzelnen Ausstandsposten an Sporteln von
den vorherigen Quartalen aufzuführen.
Hierauf folgen die in dem laufenden Quartal anzusetzenden verschis#enen Sporteln.
Am Schlusse der Rechnung ist rine Uebersscht darüber anzuhängen:
a) wie hoch die Ausstände am Anfang des Quartals sich belaufen;
b) was hievon während desselben eingegangen ist;
IO) wie viel die Summe der im Laufe des Quartals angesetzten Sporteln beträgt;
4) was bievon eingegangen; und
e) in welcher Weise die Einnahme von dem Notar abgeliefert worden ist.
Der am 1. Juni jeden Jahres verfallenden Sportelrechnung ist eine Beurkundung der
Ausstände beizulegen. .
g. 5. .
Der Oberamterichter ist für den richtigen und vollständigen Eintrag der angesetzten Sporteln
in der Rechnung verantwortlich. Er hat vie in solcher enthaltenen Sportelansätze mit
den von den Schultheißenämtern nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs einzuschickenden, beziebungsweise
mit den in den oberamtsgerichtlichen Registraturen aufbewahrten Originalakten, so
wie mit den von den Ortsvorstehern am Schlusse jeden Monats an den Notar einzusendenden
Verzeichnissen der angefallenen waisengerichtlichen Geschäfte zu vergleichen, auch zu Betreibung