Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLV. Band. (45)

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g.  5.

Den  Sportelansatz,  so  wie  den  Tag  des  Einzugs  hat  der  Notar  in  sein  Geschäfts-Tagebuch
  einzutragen,  und  je  nach  Verfluß  eines  Vierteljahrs,  und  zwar  auf  den  1.  September,
1.  December,  1.  März  und  1.  Juni  des  Etatsjahrs,  seine  Rechnung  dem  Oberamtsrichter  zu
übergeben.

Als  Entwurf  dieser  Rechnung  dient  das  Geschäfts-Tagebuch,  und  ihre  Reinschrift  besteht
in  einem  Auszuge  aus  demselben.

Dieser  Auszug  umfaßt:

a)  die  in  früheren  Quartalen  von  dem  Notar  erlevigten  Fälle,  in  welchen  die  Zahlung
  der  Sporteln  noch  im  Rückstande  haftet,  und

b)  alle  im  laufenden  Quartale  von  dem  Notar  erledigten  Fälle,  mie  einziger  Ausnahme
der  Schulden-Liquidationen.  «

§.!I.

In  jeder  Quartalrechnung  sind  zuerst  die  einzelnen  Ausstandsposten  an  Sporteln  von
den  vorherigen  Quartalen  aufzuführen.

Hierauf  folgen  die  in  dem  laufenden  Quartal  anzusetzenden  verschis#enen  Sporteln.

Am  Schlusse  der  Rechnung  ist  rine  Uebersscht  darüber  anzuhängen:

a)  wie  hoch  die  Ausstände  am  Anfang  des  Quartals  sich  belaufen;

b)  was  hievon  während  desselben  eingegangen  ist;

IO)  wie  viel  die  Summe  der  im  Laufe  des  Quartals  angesetzten  Sporteln  beträgt;
4)  was  bievon  eingegangen;  und

e)  in  welcher  Weise  die  Einnahme  von  dem  Notar  abgeliefert  worden  ist.

Der  am  1.  Juni  jeden  Jahres  verfallenden  Sportelrechnung  ist  eine  Beurkundung  der
Ausstände  beizulegen.  .
g.  5.  .

Der  Oberamterichter  ist  für  den  richtigen  und  vollständigen  Eintrag  der  angesetzten  Sporteln
  in  der  Rechnung  verantwortlich.  Er  hat  vie  in  solcher  enthaltenen  Sportelansätze  mit
den  von  den  Schultheißenämtern  nach  Ablauf  eines  jeden  Vierteljahrs  einzuschickenden,  beziebungsweise
  mit  den  in  den  oberamtsgerichtlichen  Registraturen  aufbewahrten  Originalakten,  so
wie  mit  den  von  den  Ortsvorstehern  am  Schlusse  jeden  Monats  an  den  Notar  einzusendenden
Verzeichnissen  der  angefallenen  waisengerichtlichen  Geschäfte  zu  vergleichen,  auch  zu  Betreibung