Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C.  29.
Zum  zweiten  Absatz  des  Artikels  533.

Der  Schiffsmann  hat  nach  den  von  dem  Schiffer  zur  Erhaltung  der  Ordnung
  und  Eintracht  an  Bord  getroffenen  Anordnungen  sich  sor  fällg  zu  richten.
Zuwiderhandlungen  können  von  dem  Schiffer  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  vom
31.  März  1841.  (Gesetz=  Samml.  S.  64.)  geahndet  werden.

Der  §.  2.  des  gedachten  Gesetzes  wird  dahin  abgeändert:

Im  Falle  einer  dem  Schiffe  drohenden  Gefahr,  sowie  bei  Meutereien
  oder  Gewaltthätigkeiten  der  Schiffsmannschaft,  ist  dem  Kapitain
(Schiffer),  um  seinen  Befehlen  Gehorsam  zu  verschaffen,  die  Anwendung
aller  zur  Erreichung  des  Zweckes  nothwendigen  Mittel  gestattet.  In  allen
Fällen  ist  der  Kapitain  vermöge  der  ihm  zustehenden  Disziplinargewalt
(§.  1.)  befugt:

a)  Geldstrafen  bis  zu  fünf  Thalern  zum  Besten  der  Armenkasse  des
Heimathshafens  des  Schiffes,

b)  Schmälerung  der  Kost)

J)  Gefängniß  bis  zu  acht  Tagen,  nöthigenfalls  bei  Wasser  und  Brod,

d)  Anschließen  mittelst  eiserner  Fesseln  in  den  unteren  Räumen  des
Schiffes  bis  zur  Dauer  von  drei  Tagen

zu  verfügen.

Welche  von  diesen  Strafen  anzuwenden  ist,  hat  der  Kapitain  nach
der  größeren  oder  geringeren  Strafbarkeit  zu  ermessen.

Giebt  der  Schiffsmann  durch  ungebührliches  Betragen  dem  Kapitain
  zu  Scheltworten  oder  geringen  Thätlichkeiten  Veranlassung,  so  kann
er  deshalb  keine  gerichtliche  Genugthuung  fordern.  Die  Schiffsjungen
sind  der  väterlichen  Zucht  des  Kapitains  unterworfen.

Der  Stellvertreter,  auf  welchen  im  Fall  der  Vechinderung.  des  Schiffers
dessen  Disziplinargewalt  übergeht  (§.  18.  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1841.),  hat
der  Schiffsmannschaft  gegenüber  alle  Rechte  des  Schiffers.

d.  30.
Zum  zweiten  Absatz  des  Artikels  533.

Der  Schiffer  hat  das  Seefahrtsbuch  des  Schiffsmannes  bis  zur  Beendiung
  des  Dienstverhältnisses  in  Verwahrung  zu  nehmen.  Er  ist  verpflichtet,
nseen  nach  der  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  auf  sein  Verlangen  ein
vollständiges  Zührungsgeu  niß  zu  ertheilen.  Das  letztere  darf  in  das  Seefahrtsbuch
  nicht  eingetragen  werden.  Die  Unterschrift  des  Schiffers  unter  dem  Zrugnis
ist  von  der  Musterungsbehörde  zu  beglaubigen.  Die  dem  Schiffsmann  in  dem
Zeugniß  zur  Last  gelegten  Beschuldigungen  sind  auf  dessen  Antrag  en  dt

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