Volltext : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

236  I.  Berfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.  Art.  80.

ist.  Jede  Kammer  faßt  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,
  vorbehaltlich  der  durch  die  Geschäftsordnung  für  Wahlen
etwa  zu  bestimmenden  Ausnahmen.

A.  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar
  1850,  in  Ansehung  der  Benennung  der  Kammern  und  der  Beschlußfähigkeit
  der  Ersten  Kammer.  Vom  30.  Mai  1855.  (Ges.-Samml.  S.  316.)

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2e.,
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Kammern,  was  folgt:

1.
(Art.  62  Anm.  A.,  oben  S.  194.)

82.

Das  Herrenhaus  kann  keinen  Beschluß  fassen,  wenn  nicht

mindestens  sechszig  der  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom

12.  Oktober  1854  (Gesetz-Samml.  S.  541—544)  zu  Sitz
und  Stimme  berufenen  Mitglieder  anwesend  sind.

Der  Artikel  80  der  Verfassungsurkunde  ist  aufgehoben,  insoweit  er  diesem
Gesetze  zuwiderläuft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Sanssouci,  den  30.  Mai  1855.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  Manteuffel.  v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Raumer.  v.  Westphalen.
v.  Bodelschwingh.  Graf  v.  Waldersee.

Für  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten:  v.  Manteuffel.

B.  Nach  dem  Gesetze  vom  30.  Mai  1855  gilt  Satz  1  des  Art.  80  nur  noch  für  das  Haus
der  Abgeordneten.  Dasselbe  besteht  gegenwärtig  —  siehe  Artikel  69  Anm.  A.,  oben
S.  217  —  aus  433  Mitgliedern,  so  daß  zur  Beschlußfähigkeit  des  Hauses  die  Anwesenheit
  von  mindestens  217  Abgeordneten  erforderlich  ist.  Das  Herrenhaus  besteht  gegenwärtig,
  die  z.  Z.  ruhenden  Stimmen  mitgerechnet,  aus  318  Mitgliedern  und  bedarf  zu
seiner  Beschlußfähigkeit  nur  der  Anwesenheit  von  60.  Nur  zur  Fassung  von  Beschlüssen,
nicht  auch  zu  Berathungen,  ist  die  Anwesenheit  der  60  bezw.  217  Mitglieder  erforderlich.
Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  ist  die  Annahme  desselben  von  der  absoluten  Mehrheit
der  Anwesenden,  also  mindestens  von  31  bezw.  109  Mitgliedern  erforderlich.  Bei
Stimmengleichheit  ist  also  —  wie  auch  die  Geschäftsordnungen  in  den  88  57  bezw.  55
aussprechen  —  der  zur  Abstimmung  gestellte  Antrag  abgelehnt.  Von  dem  Erforderniß
der  absoluten  Stimmenmehrheit  läßt  die  Verfassungsurkunde  eine  Ausnahme  zu  für  die
Wahlen.  Hiervon  ist  Gebrauch  gemacht  für  die  Wahl  der  Schriftführer.  Die  Geschäftsordnungen
  für  das  Herrenhaus  §  4  und  für  das  Haus  der  Abgeordneten  8  8  bestimmen,
daß  die  Wahl  der  Schriftführer  nach  relativer  Stimmenmehrheit  erfolgen  und  bei
Stimmengleichheit  das  durch  die  Hand  des  Präsidenten  zu  ziehende  Loos  entscheiden  soll.

Ein  Beschluß,  welcher  ohne  die  Anwesenheit  der  gesetzlich  gesorderten  Anzahl  der
Mitglieder  gefaßt  worden,  ist  unzweifelhaft  nichtig.  Die  Verfassungsurkunde  enthält
keine  Vorschrift  über  die  Konstatirung  der  Nichtigkeit.  Die  Geschäftsordnung  für  das
Herrenhaus  bestimmt  in  §  34,  daß  der  Präsident  oder  zehn  Mitglieder  die  Beschlußfähigkeit
  bezweifeln  können,  und  daß  dann  eine  Zählung  erfolgen  muß.  Hiervon  abgesehen
  wird  nach  den  Geschäftsordnungen  in  beiden  Häusern  die  Beschlußfähigkeit  oder  Beschlußunfähigkeit
  lediglich  durch  die  immerhin  nur  ausnahmsweise  stattfindenden  namentlichen
  Abstimmungen  und  Abstimmungen  mittels  Zählen  konstatirt,  und  somit  in  zahlreichen
  Fällen  nichtige  Beschlüsse  gefaßt.  Beide  Häuser  sind  sich  dieser  Thatsache  natürlich
  sehr  wohl  bewußt,  setzen  sich  aber  über  dieselbe  in  der  Erwägung  hinweg,  daß,  sobald
  sie  einen  Beschluß  gefaßt  haben,  die  Behauptung,  das  Haus  sei  nicht  beschlußfähig
gewesen,  unstatthaft  und  nicht  zu  berücksichtigen  sei.

Wenn  ein  Mitglied  des  Herrenhauses  sich  beharrlich  den  Sitzungen  des  Hauses
entzieht,  so  kann  es  wegen  dieses  der  Würde  des  Hauses  nicht  entsprechenden  Verhaltens
nach  §  9  der  Verordnung  wegen  Bildung  der  Ersten  Kammer  vom  12.  Oktober  1851
(unten  sub  Nr.  IV.  1)  durch  vom  König  bestätigten  Beschluß  des  Rechtes  der  Mitglied-