Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Wird  indessen  vor  unterschriftlicher  Vollziehung  des  Erbscheins  eine
Erbtheilung  noch  angezeigt,  so  ist  auch  dann  noch  ohne  vorgängige
Gesammterbzuschreibung  die  Uebereignung  der  jedem  einzelnen  Erben
zugetheilten  Grundstücke  an  diesen  unmittelbar  zu  bewirken.

§  26.
Zu  §  49.

An  Stelle  der  Ziffer  6  wird  gesetzt:
Erwirbt  der  Miteigenthümer  eines  Grundbesitzes  andere  ideelle  Theile
an  demselben,  so  ist  die  Gebühr  nur  nach  dem  Werthe  der  neuerworbenen
  Theile  zu  berechnen.
Wird  eine  bestehende  ideelle  Gemeinschaft  durch  Realtheilung  des
Grundbesitzes  unter  die  bisherigen  Eigenthümer  aufgehoben,  so  ist
die  Gebühr  nach  dem  Gesammtwerthe  des  nun  vertheilten  Grundbesitzes
  dergestalt  zu  berechnen,  daß  die  Hälfte  der  Ansätze  des  §  48
zu  Grunde  gelegt  und  jedem  Erwerber  derjenige  Gebührenbetrag  zugerechnet
  wird,  welcher  dem  Werthe  des  von  ihm  reell  übernommenen
Grundbesitzes  entspricht.  Die  Mindestgebühr  beträgt  eine  Mark.

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827.
Im  850  Ziffer  1  werden  hinter  den  Worten:  „durch  den  Tod  oder
durch  Scheidung“  eingeschaltet  die  Worte:
sowie  bei  vertragsmäßiger  Wiederaufhebung  der  ehelichen  Güter—
gemeinschaft
und  ferner  hinter  den  Worten:  „im  Falle  der  Auflösung  der  Ehe“  die  Worte:
sowie  im  Falle  vertragsmäßiger  Wiederaufhebung  der  ehelichen  Gütergemeinschaft

Der  erste  Absatz  in  8  28.

§  51  Anmerkung  4  erhält  folgende  neue  Fassung:

4.  Bei  Berechnung  der  Gebühr  unter  Ziffer  3  sowie  unter  Ziffer  4
werden  die  verschiedenen  Einzeichnungen,  wenn  sie  unter  derselben
Nummer  des  Hypothekenfoliums  stehen,  in  ihren  Beträgen  zusammen
gerechnet.

1894  11