Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

83.

Im  Etatsjahr  1914  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Generalstaatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1916  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  des  9  4  Abs.  1  und  2  und  des  §9  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetzsamml.  S.  607)  Anwendung.

84.
Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushaltsetats  (5  1)  und
der  Anlage  dazu  (5  2)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

85.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  3.  Juni  1914.

(#  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  v.  Tirpitz.  Delbrück.  Beseler.
v.  Breitenbach.  v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.
Lentze.  v.  Falkenhayn.  v.  Loebell.