83.
Im Etatsjahr 1914 können nach Anordnung des Finanzministers zur
vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der Generalstaatskasse Schatzanweisungen
bis auf Höhe von 100 000 000 Mark, welche vor dem
1. Januar 1916 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben
finden die Bestimmungen des 9 4 Abs. 1 und 2 und des §9 6 des Gesetzes
vom 28. September 1866 (Gesetzsamml. S. 607) Anwendung.
84.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushaltsetats (5 1) und
der Anlage dazu (5 2) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Ausgaben
werden hiermit nachträglich genehmigt.
85.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1914.
(# S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. v. Trott zu Solz. Frhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Falkenhayn. v. Loebell.