Laufende
Nr.
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Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
Bemerkungen.
VI.
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden
Offiziere und Beamten:
1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen.
2. Die anweisenden Behörden sind:
a) für Preußen die Regierungen;
b) für die aus der Militär-Pensionskasse
in Berlin
ihre Pensionsgebührnisse *
empfangenden Personen das Polizei-Präsidium
in Berlin;
Jßc) für das Großherzogtum
Badn die Intendantur
XIV. Armeekorps
in Karlsruhe;
d) für Elsaß-Lothringen. das Ministerium
für Elsaß-Lothringen
in Straßburg
i. Elf.
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen
die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf
Anweisung derienigen Behörde, in deren Bezirk
sie wohnen.
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der
Regierung in:
Cassel auf die im Königreich Bayern,
Großherzogtum Hessen, Fürstentum
Waldeck und Pyrmont,
Liegnitz auf die im Königreich Sachsen,
Wiesbaden auf die im Königreich
Württemberg,
Erfurt auf die im Großherzogtum
Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern
Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Meiningen, den
Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt
und Sondershausen,
Schleswig auf die in den Großherzogtümern
Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz,
in den freien Städten Hamburg, Lübeck
und Bremen,
Aurich auf die im Großherzogtum Oldenburg,
Magdeburg auf die in den Herzogtümern
Braunschweig und Anhalt, 1
Minden auf die in den Fürstentümern
Lippe und Schaumburg-Lippe,
Merseburg auf die in den Fürstentümern
Reuß
wohnenden preußischen Militärpensionäre.
Bei Pfändung der Pension und des
sonstigen aus Reichsmilitärfonds
fließenden Einkommens:
1. der sämtlichen mit Pension zur Disposition
gestellten Offiziere und
Militärbeamten;
2. der sämtlichen auf Wartegeld gesetzten
Beamten der Militärverwaltung;
3. der sämtlichen mit Pension gänzlich
verabschiedeten Offiziere und
Beamten der Militärverwaltung.