Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

  
  
  
  
  
  
Lau- 
fende 
Nr. 
.—.— — — — 
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
Bemerkungen. 
  
VI. 
  
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden 
Offiziere und Beamten: 
1. derjenigen Behörde, auf deren Anweisung 
die nebenstehend aufgeführten Personen ihre 
Pensions= usw. Gebührnisse empfangen. 
2. Die anweisenden Behörden sind: 
a) für Preußen die Regierungen; 
b) für die aus der Militär- 
Pensionskasse in Berlin 
ihre Pensionsgebührnisse * 
empfangenden Personen das Polizei-Prä- 
sidium in Berlin; 
Jßc) für das Großherzogtum 
Badn die Intendantur 
XIV. Armee- 
korps in Karls- 
ruhe; 
d) für Elsaß-Lothringen. das Ministerium 
für Elsaß-Loth= 
ringen in Straß- 
burg i. Elf. 
3. Gewöhnlich — aber nicht immer — empfangen 
die Betreffenden ihre Pensionsgebührnisse auf 
Anweisung derienigen Behörde, in deren Be- 
zirk sie wohnen. 
4. Außerdem erstreckt sich der Geschäftskreis der 
Regierung in: 
Cassel auf die im Königreich Bayern, 
Großherzogtum Hessen, Fürstentum 
Waldeck und Pyrmont, 
Liegnitz auf die im Königreich Sachsen, 
Wiesbaden auf die im Königreich 
Württemberg, 
Erfurt auf die im Großherzogtum 
Sachsen-Weimar, in den Herzogtümern 
Sachsen-Coburg und Gotha, Sachsen- 
Altenburg, Sachsen-Meiningen, den 
Fürstentümern Schwarzburg-Rudolstadt 
und Sondershausen, 
Schleswig auf die in den Großherzog= 
tümern Mecklenburg-Schwerin und -Stre- 
litz, in den freien Städten Hamburg, Lübeck 
und Bremen, 
Aurich auf die im Großherzogtum Olden- 
burg, 
Magdeburg auf die in den Herzogtümern 
Braunschweig und Anhalt, 1 
Minden auf die in den Fürstentümern 
Lippe und Schaumburg-Lippe, 
Merseburg auf die in den Fürstentümern 
Reuß 
wohnenden preußischen Militärpensionäre. 
  
Bei Pfändung der Pension und des 
sonstigen aus Reichsmilitärfonds 
fließenden Einkommens: 
1. der sämtlichen mit Pension zur Dis- 
position gestellten Offiziere und 
Militärbeamten; 
2. der sämtlichen auf Wartegeld ge- 
setzten Beamten der Militärver- 
waltung; 
3. der sämtlichen mit Pension gänz- 
lich verabschiedeten Offiziere und 
Beamten der Militärverwaltung.