Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

 

 

 

 

 

 

Laufende

Nr.

.—.—  —  —  —

Der  Pfändungsbeschluß  ist  zuzustellen:

Bemerkungen.

 

VI.

 

B.  Betreffs  der  Pension  usw.  beziehenden
Offiziere  und  Beamten:

1.  derjenigen  Behörde,  auf  deren  Anweisung
die  nebenstehend  aufgeführten  Personen  ihre
Pensions=  usw.  Gebührnisse  empfangen.

2.  Die  anweisenden  Behörden  sind:
a)  für  Preußen  die  Regierungen;
b)  für  die  aus  der  Militär-Pensionskasse
  in  Berlin
ihre  Pensionsgebührnisse  *
empfangenden  Personen  das  Polizei-Präsidium
  in  Berlin;

Jßc)  für  das  Großherzogtum

Badn  die  Intendantur
XIV.  Armeekorps
  in  Karlsruhe;


d)  für  Elsaß-Lothringen.  das  Ministerium
für  Elsaß-Lothringen
  in  Straßburg
  i.  Elf.

3.  Gewöhnlich  —  aber  nicht  immer  —  empfangen
die  Betreffenden  ihre  Pensionsgebührnisse  auf
Anweisung  derienigen  Behörde,  in  deren  Bezirk
  sie  wohnen.

4.  Außerdem  erstreckt  sich  der  Geschäftskreis  der
Regierung  in:

Cassel  auf  die  im  Königreich  Bayern,
Großherzogtum  Hessen,  Fürstentum
Waldeck  und  Pyrmont,

Liegnitz  auf  die  im  Königreich  Sachsen,

Wiesbaden  auf  die  im  Königreich
Württemberg,

Erfurt  auf  die  im  Großherzogtum
Sachsen-Weimar,  in  den  Herzogtümern
Sachsen-Coburg  und  Gotha,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Meiningen,  den
Fürstentümern  Schwarzburg-Rudolstadt
und  Sondershausen,

Schleswig  auf  die  in  den  Großherzogtümern
  Mecklenburg-Schwerin  und  -Strelitz,
  in  den  freien  Städten  Hamburg,  Lübeck
und  Bremen,

Aurich  auf  die  im  Großherzogtum  Oldenburg,


Magdeburg  auf  die  in  den  Herzogtümern
Braunschweig  und  Anhalt,  1
Minden  auf  die  in  den  Fürstentümern

Lippe  und  Schaumburg-Lippe,

Merseburg  auf  die  in  den  Fürstentümern
Reuß

wohnenden  preußischen  Militärpensionäre.

 

Bei  Pfändung  der  Pension  und  des
sonstigen  aus  Reichsmilitärfonds
fließenden  Einkommens:

1.  der  sämtlichen  mit  Pension  zur  Disposition
  gestellten  Offiziere  und
Militärbeamten;

2.  der  sämtlichen  auf  Wartegeld  gesetzten
  Beamten  der  Militärverwaltung;


3.  der  sämtlichen  mit  Pension  gänzlich
  verabschiedeten  Offiziere  und
Beamten  der  Militärverwaltung.