Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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Lau- 
  
fende Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: Bemerkungen. 
Nr. 
C. Betreffs der Hinterbliebenen von Personen 
des Soldatenstandes und Beamtenu) 11) Werden neben den 
4 « ··»» unterlfd.Nr.VIlauf- 
Ul.demKriegesmnmteruun. BeiPfändungdcsauszMilitäkfoudsgeführtanezügcnauch 
fließendenEinkommens(Witwengcld,iolchederunterAnmers 
Waffengcld,Unfallrcnten,gesetzlichekunguundbbezcich 
Beihilfen)dcrHiittekblicbcncnvonnctanttgcpfändetJv 
PersonendeZoldatcnftandcsundvonmußsich,wenndic 
Beamten der Militärverwaltung. Pfändung wirksam sem 
soll, der Pfändungs- 
und Uberweisungsbe- 
schluß auf sämtliche ge- 
pfändeten Bezüge er- 
strecken und sowohl ge- 
gen den Reichs-Mil- 
tär-)Fiskus, vertreten 
durch das Preußische 
Kriegsministerium, #ls 
gegen die Generaldires= 
tion der Köriglich Preu- 
srschen Mintär-Witwen- 
Pensions-Anstalt bzw. 
das Direktorium der 
Hannoverschen Offizier= 
Witwenkasse gercchtet 
und diesen Behorden 
zugestellt werden. 
  
  
  
Anmerkung. Der Pfändungsbeschluß ist ferner zuzustellen: 
a) der Generaldirektion der Königlich Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt in Berlin: *ê!-½5 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militar- 
verwaltung durch die Militär-Witwenkasse in Berlin zahlbaren Pensionen aus 
1. der Preußischen Militär-Witwen-Pensions-Anstalt; 
2. der Kurhessischen Militär-Witwen= und Waisen-Anstalt; 
3. der Nassauischen Militär-Witwen= und Waisenkasse; 
4. der vormals Hannoverschen Unteroffizier-Witwenkasse; 
5. der Unteroffizier-Witwenkasse des Mecklenburg-Schwerinschen Kontingents. 
b) dem Direktorium der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse in Hannover: *1, 
bei Pfändung der an Hinterbliebene von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militar- 
verwaltung zahlbaren Pensionen aus der Hannoverschen Offizier-Witwenkasse. 
Die im Zentralblatt 1906 S. 1245 abgedruckte Anmerkung zu der Nachweisung derjenigen Behörden 
und Personen, die im Geschäftsbereiche der Königlich Sächsischen Militärverwaltung bei der Pfändung 
des Diensteinkommens von Offizieren und von Beamten der Militärverwaltung sowie der Pensionen 
dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds fließenden Gebühr 
nisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten der Militärverwaltung 
berufen sind, den Reichs-(Militär-)Fiskus als Drittschuldner im Sinne der §§ 829ff. der Zivilprozeß 
ordnung zu vertreten, hat folgende Fassung erhalten: " 
*) „Soweit die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, find unter der Bezeichnung „Offiziere 
auch die Sanitätsoffiziere (Militärärzte) und die Veterinäroffiziere inbegriffen.“ 
 
	        
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