Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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5. Allgemeine Verwaltungssachen. 
Nachdem durch rechtskräftige Urteile des Königlichen Landgerichts 1 in Berlin vom 23. Oktober und 
13. Dezember 1913 gegen die in Wien erscheinende periodische Druckschrift „Die Muskete“ binnen 
Jahresfrist zweimal Verurteilungen auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuchs erfolgt sind, 
wird in Anwendung des § 14 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) 
die fernere Verbreitung dieser Druckschrift auf die Dauer von zwei Jahren hierdurch verboten. 
Berlin, den 14. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. « 
Im Auftrage: Richter. 
  
6. Zoll- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 5. Februar 1914 beschlossen, 
nach Maßgabe und in Erweiterung des Bundesratsbeschlusses vom 24. Februar 1906“) für 
den Teil der im Hauptzollamtsbezirk Emmerich belegenen Gemeinde Elten. Grondstein, der 
zwischen der Landesgrenze und der nachbezeichneten inneren Linie östlich und nördlich der 
Ortschaft Elten liegt, die zollfreie Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in Mengen 
von nicht mehr als 2 kg sowie von Müllereierzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in 
Mengen von nicht mehr als 3 kg zuzulassen. 
Die innere Linie beginnt bei Grenzstein 700, folgt dem Wege, der über Ritbruch und 
den Butterweg nach Sassentrick führt, biegt bei Sassentrick, dieses nördlich lassend, nach 
Nordwesten um, folgt dem Wege zwischen Knauheide und de Huef und setzt sich nach Westen 
auf dem Waldweg bis zur Provinzialstraße Elten—Zevenger fort, die sie etwa 300 m süd- 
östlich von deren Bahnübergang schneidet; von da ab folgt die Linie dem Wege nach dem 
Binsbergerhofe bis dahin, wo er die letzte Biegung von Südwesten nach Nordwesten macht; 
an dieser Stelle verläßt die Linie den Weg und setzt sich in der bisherigen Richtung — 
südlich vom Binsbergerhofe — nach Südwesten geradlinig fort, bis sie die Landesgrenze 
(Alt Rhyn) etwa 180 m nordwestlich vom Grenzstein 668 erreicht. 
Berlin, den 17. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Meuschel. 
  
7. Statistik. 
Der Bundesrat hat folgende Anderungen der Bestimmungen über die Sammlung von Saatenstands-, 
Anbau= und Erntenachrichten (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 180) beschlossen: 
1. Bei Ziffer 1 wird zwischen „Kartoffeln“ und „Klee“ eingefügt: „Zuckerrüben zur Zucker- 
fabrikation“. 
2. In den in Ziffer 4 und 8 erwähnten Mustern A 3 bis 5 und B wird zwischen 
„Kartoffeln“ und „Klee“ eingefügt: „Zuckerrüben zur Zuckerfabrikation“. 
3. In Ziffer 7 wird das Wort „Zuckerrüben“ gestrichen. 
Die Anderungen treten am 1. Juni 1914 in Kraft. 
Berlin, den 18. Februar 1914. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Richter. 
*) Zentralblatt für 1906 S. 441. 
  
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