— 222 —
C. Faktore dürfen den Handstickerei-Veredelungsverkehr nur als Beauftragte namhaft zu
machender inländischer Firmen, dagegen nicht für eigene Rechnung ausüben.
1b. Die Bundesratsbeschlüsse vom 3. November 1910, betreffend die Herstellung von Putzwaren
auf Teneriffa und von Damenleibwäsche mit Madeirastickerei, — Zentralblatt 1910 S. 662—
werden aufgehoben.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 19. Februar 1914 beschlossen,
anzuerkennen, daß für die Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit aus-
ländischen Kontaktstiften aus Kupferdraht oder Bronze — Tarifnummern 878, 880 — und
Winkelstücken aus vernickeltem schmiedbaren Eisen — Tarifnummer 799 — zur Herstellung
von Isolierkämmen und Verteilern für elektrische Fernsprechvorrichtungen — Tarif-
nummer 912 — durch Einpressen in Isolationsmasse die Voraussetzungen des § 2 der
Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung am 26. Februar 1914 beschlossen,
daß die Nummer 32 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes in Ziffer I
Abs. 20 nachstehende Fassung erhält:
c. wenn Gegenstände des häuslichen oder handwerksmäßigen Gebrauchs (wie Kleidungs-
stücke, Wäsche, Betten, Hausgeräte oder Handwerkszeug) nachweislich zur Benutzung
durch Unbemittelte als Geschenk aus dem Ausland eingehen.
Berlin, den 10. März 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Menschel.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
In Malmedy, im Bezirke des gleichnamigen Hauptzollamts, ist eine selbständige Zollabferti-
gungsstelle mit der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle Malmedy Bhf.“ errichtet worden. Ihr sind
folgende Befugnisse erteilt: Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Tabak-, Zucker= und
Salzbegleitscheinen I und II; Ausfertigung und Erledigung von Leuchtmittel-, Schaumwein-, Zigaretten-
und Zündwarenbegleitscheinen; sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr; Abfertigung von Getreide zu
Ausfuhr gegen Einfuhrschein; Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges von Bier, Branntwein,
Tabak und nicht unter stehender Kontrolle eingesalzenen Gegenständen bei Ausfuhr gegen Abgaben=
vergütung; Bescheinigung des Ausganges von zuckerhaltigen Waren bei Ausfuhr gegen Abgabenver-
gütung; Steuererhebung und Abstempelung von Spielkarten, die von Reisenden eingeführt werden;
sämtliche Befugnisse im Ubergangsabgabenverkehre.
Das Zollamt II Elten im Bezirke des Hauptzollamts Emmerich führt fortan die Bezeichmung
„Zollamt II Elten Lobith“.
Erteilt:
dem Zollamt 1 Coblenz Moselwerft im Bezirke des Hauptzollamts Coblenz die Befugnis 64;
dem Hauptzollamt Flensburg die Befugnis zur Ausfertigung von Zündwarenbegleitscheinen;
dem Zollamt 1 Flensburg Bahnhof im Bezirke des gleichnamigen Hauptamts die Befugnis
zur Erledigung von Zündwarenbegleitscheinen;
dem Zollamt 1 Frankfurt a. M. Osthafen im Bezirke des Hauptzollamts Frankfurt a. M.
Gutleutstraße die Befugnisse 3, 4, 8 bis 14, 16, 18, 63, 64, 66 bis 72, 75;