— 251 —
827.
Die Überschrift sowie die Ziffern 1 und 2 erhalten folgenden Wortlaut:
„8 27.
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichsangehörigkeit.
1. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt:
Wehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig entschieden ist,
sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber beibringen, daß nach der UÜber-
zeugung der Kommission die Entlassung nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung
der aktiven Dienstpflicht zu umgehen.
R. u. St. A. G. ö§ 22 und 35.
2. Die Ersatzkommission darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn sie überzeugt ist, daß für das
Entlassungsgesuch nicht die Absicht des Wehrpflichtigen, sich der Erfüllung der aktiven
Dienstpflicht zu entziehen, maßgebend ist. »
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission
ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen.“
An den Schluß der Ziffer 3 ist für „St. A. G. § 19“ zu setzen:
„R. u. St. A.G. 3s 22, 23 Abs. 2.“
Die Ziffern 4 bis 6 erhalten folgenden Wortlaut:
„4. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene beim
Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder
seinen dauernden Aufenthalt im Inland hat.
R. u. St. A. G. 24 (s. auch § 2).
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer
Anordnungen über Versagung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit vorbehalten.
KR. u. St. A.G. 522 Abs. 2.
6. Über Bestrafung der unerlaubten Auswanderung siehe Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich § 140 (vgl. auch § 26, 7 Abs. 3)."“
5 32.
Ziffer 2g erhält folgenden Wortlaut:
„6) Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im Ausland
haben (s. s 33, 10).“
In Ziffer 5 Abs. 2 ist hinter „oder c“ einzufügen:
„auf die unter 2g aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §& 33, 10“.
g 33.
Ziffer 10 lautet:
„10. Militärpflichtige, die ihren dauernden Aufenthalt in einem Schutzgebiet oder im Ausland
haben, dürfen auf ein bis zwei Jahre zurückgestellt werden. Diese Zurückstellung kann,
sofern die Militärpflichtigen ihren dauernden Aufenthalt in einem außereuropäischen Lande
haben, bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren ausgedehnt werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für ein Schutzgebiet, in dem eine Schutztruppe besteht.
R.M.G. 720, 7.
Die Zurückstellung darf erfolgen:
für Militärpflichtige, die in einem Schutzgebiete leben, in dem eine Schutz-
truppe nicht besteht:
durch den Gouverneur,