Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

2. Post= und Telegraphenwesen. 
Anderung der Postordnung nom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Dk- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt. 
Hinter § 21 wird folgender neuer Paragraph eingeschaltet: 
S 21. Potttreditbriefe. 
!1 Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 .„XK ausgestellt werden. 
Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
II Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf nimmt 
jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkreditbrief lauten soll. 
zur Gutschrift auf ein anzulegendes Rreditbrief-Konto mit Zahlkarte an das für den Einzahlungsort 
zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der Postkreditbrief aus- 
gestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der Postkreditbrief an eine 
andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu 
beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, so kann er davon den Betrag des Postkreditbrieft 
auf das bei demselben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief 
wird der als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
II! Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner Empfangs- 
berechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge seines Guthabens ob- 
heben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 50 teilbar sein, r 
Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000 X. Mehr als 1000 .x dürfen an einem Tage nicht abgehoben 
werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf einem der im Postkreditbrief em 
haltenen zehn Vordrucke, der von dem Auszahlungsbeamten bei der Zahlungsleistung aus dem Hefee 
losgetrennt wird. Die handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf nur mit Tinte geschehen. #ei 
der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht benutzten Vordrucken im Gewahrsam der 
Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfange von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf ihn 
lautende Postausweiskarte (§ 41, I) nachzuweisen. 
Iy Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht zur 
Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge in gleicher 
Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Postkreditbriefs 
entstehen, trägt der Inhaber. 
Es werden erhoben: 
für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Uberweisung von einem 
Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (§ 9 der Postscheckordnung); 
— 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrefsf . . . 50Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr vo.. 5 Pft., 
b) eine Steigerungsgebühr vo.. . . . . B5PÊf. 
für je 100 M oder Teile davon.
	        
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