Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

5483 N. O. 
l484 R. V. D. 
5485 Abs. 2 Satz? 
R. V. O. 
8 487 R. V. O. 
§ 487, 451 
N.V.O. 
— 308 — 
Wenn der Hausgewerbtreibende (für mehr als .. Wochen — Monate —) mit seinen Beiträgen 
im Rückstand ist, (wird das Krankengeld um . . . ... gekürzt) (wird das Krankengeld einbehalten). 
Was für das Krankengeld gilt, gilt auch für die anderen Barleistungen der Kasse (mit 
Ausnahme des Sterbegeldes) (für das Sterbegeld jedoch nur, soweit die Bestimmung in Abs. 2 
Satz 3, 4 in Frage kommt). 
§ 80g. 
Macht der Hausgewerbtreibende von der Befugnis des § 80e Gebrauch, so haben er und seine 
versicherungspflichtig Beschäftigten Anspruch auf die vollen Leistungen, welche die Satzung für haus- 
gewerbliche Versicherte vorschreibt. 
§ 80 h. 
(Hinsichtlich der Leistungen an hausgewerbliche Versicherte gilt § 73 entsprechend mit der Maf- 
gabe, daß Abs. 2 Satz 3 bis 5 wegfällt.) 
8 80i. · 
[DerAnspruchaufKassenleistungenentstehterstnacheinerWartezeitvon....».(se;chss 
Wochen. Liegt eine frühere Mitgliedschaft nicht länger als 26 Wochen zurück, so wird ihn 
Dauer auf die Wartezeit angerechnet. x 
XL 
Im übrigen sind die Bestimmungen des Bundesrats über die hausgewerbliche Kranken— 
versicherung maßgebend. 
Zus 80f Abs. 3. Zustimmung des Oberversicherungsamts ist erforderlich, wenn das Krankengeld bei Rück 
stand in der Beitragsleistung gekürzt oder einbehalten werden soll. Die Kürzung des Krankengeldes trifft den nach Abs.? 
abgestuften Betrag. 
Zu # 80f Abs. 4. Als „andere Barleistungen“ kommen in Frage, vom Sterbegeld abgesehen, das Hausgelh 
(* 29 Abs. 1), das Taschengeld bei Krankenhauspflege (§ 29 Abs. 2), das Wochengeld (§ 36), das Schwangerengeld ((3. 
das Stillgeld (§ 30) sowie die Barleistungen im Falle der Familienhilfe (§ 41). Auf diese Leistungen, mit Ausnahme de 
Sterbegeldes, finden die Bestimmungen des Abs.2 und 3 entsprechende Anwendung. Das Sterbegeld kann entsprechen 
Abs. 2 Satz 3, 4 abgestuft werden, wenn das Oberversicherungsamt zustimmt (P 484 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnurn 
Zu § 80g. Zu vergleichen die Anmerkung zu § 80e. « · « 
Zu§80h.llnterdcnVoraussetzungen,unterdcnenHirtenb-undfotktwirtjchaftltcheArbericrerwcttrm 
Kraukenpflege für arbeitsunfähig Erkrankte eingeführt werden kann — zu vergleichen hierüber Anmerkung zu 8 73— 
können die Vorschriften der §§ 420 bis 432 der Reichsversicherungsordnung auch auf die hausgewerblich Versicherten 
ausgedehnt werden. In diesem Falle fällt § 80f weg. # · 
Zu§§8()ubi680k.WarfürcinenVezikkundeinGewerbe-beiVerkündungderRetchsvetftheritttgsordtiting. 
am 1. August 1911, die Versicherung der Hausgewerbtreibenden bereits durch statutarische Bestimmung geregelt, so 
kann die oberste Verwaltungsbehörde auf Antrag der beteiligten Gemeinden oder des beteiligten Gemeindeverbandes 
genehmigen, daß die statutarische Bestimmung in Geltung bleibt (5 488 der Reichsversicherungsordnung). Über die Vor- 
aussetzung der Genehmigung und die Wirkung des Inkraftbleibens der betreffenden statutarischen Bestimmung zu ver- 
Aeichen #l.488 Abs. 2 bis 4 der Reichsversicherungsordnung und Bekanntmachung vom 5. Dezember 1913 unter II. 
Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß bereits auf GQrund des § 2 des Krankenversicherungsgesetzes durch Orts- 
statut die Durchführung der Krankenversicherung des Hausgewerbes in bestimmten Bezirken in einer für alle Teile be- 
friedigenden Weise sichergestellt sei und daß kein Anlaß vorliege, diese Verhältnisse zu ändern und insbesondere das Haus- 
gewerbe den Landkrankenkassen zuzuweisen, zumal sich in einzelnen Gegenden die Hausindustrie so sehr der Fabrikarbeit 
nähere und gleichzeitig auch finanziell so leistungsfähig sei, daß ihre Versicherung in den Ortskrankenkassen durchführbar 
und angemessen erscheine. 
Ferner gibt Artikel 20 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung u. a. auch den hausgewerb- 
lichen Versicherungspflichtigen, die beim Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung Mitglieder einer Ortskrankenkaße 
sind, das Recht, Mitglieder ihrer Kasse zu bleiben, wenn sie fortbesteht, andernfalls Mitglieder der Ortskrankenkasse, 
welche die Mitglieder ihres Berufszweigs aufnimmt, oder mangels solcher Kasse Mitglieder der allgemeinen Ortskranken- 
kasse zu werden oder der Ortskrankenkasse, unter den Vorausseotzungen des Artikel 29 Abs. 1 Nr. 3, wieder als Mitglieder 
beizutreten. Alsdann sind die Bestimmungen der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ubergangsbestim 
mungen für die hausgewerbliche Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung, vom 20. Dezember 19|3, 
(Reichs-Gesetzbl. S. 789) zu beachten. Die §§. 406 bis 193 der Reichsversicherungsordnung gelten für diese Mitglieder nicht, 
die Pflichten der Auftraggeber bleiben bestehen. Die hausgewerblichen Versicherungspflichtigen haben ihre Absicht, 
Mitglieder der anderen (gewählten) Kasse zu bleiben oder zu werden, dem Vorstand dieser Kasse anzuzeigen. Die Mi 
gliedschaft bei ihr beginnt mit dem Eingang der Anzeige. Die gewählte Kasse hat den Beitritt dem Vorstand der gesetzlid 
zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen. Es gelten hinsichtlich der Leistungen und Beiträge die für die Pflichtmit 
glicder der gewählten Kasse maßgebenden Bestimmungen, nur hat der Hausgewerbtreibende für seine cigene Person 
die Beiträge allein zu tragen. Die vom Auftraggeber gezahlten Zuschüsse (ss 473, 477 der Reichsversicherungsordnung 
sind an die für die Versicherung der Hausgewerbtreibenden gesetzlich zuständige Kasse abzuführen und von dieser dem 
Hausgewerbtreibenden auszuzahlen oder zu seinen Gunsten zu verrechnen. , 
Zu§80k.DiebisictzterlassenenBestimmungendesBundcsratssindimAnhangapgedruckt.Es empfiehlt 
sich, den Anhang nur in diejenigen Exeniplare der Satzung aufzunehmen, welche Hausgewerbtreibenden, hausgewerblich 
Beschäftigten und Auftraggebern ausgehändigt werden.
	        
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