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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
XLII. Jahrgang. Nr. 29.
Juhalt: Zoll- und Steuerwesen: Herabsetzung des Vergütungssatzes für vergällten Branntwenn . . . Seite 341
Berlin, Donnerstag, den 18. Juni 1914.
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Zoll= und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, daß vom 19. Juni 1914 ab der Ver-
gütungssatz für vollständig vergällten Branntwein (§ 1 Abs. 3 unter h, 1, 6 der Branntweinsteuer-
Befreiungsordnung) von 0,8 J auf O,26 X und der für unvollständig vergällten Branntwein (§ 1
Abs. 3 unter b, 2, 7 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung) von 0, auf 0,13 A& für das Liter
Alkohol herabgesetzt wird, die übrigen Vergütungssätze aber unverändert bestehen bleiben.
Berlin, den 18. Juni 1914.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.
Berlin, Carl Heymanus Verlag. — Gedruckl bei Julius Siltenseld, Hosbuchdrucker. in Verlin.
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