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6. Zoll- und Stenerwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 10. Juni d. J. beschlossen, anzuerkennen, daß für die Zu-
lassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Perlen aus Glas — Tarifnummer 759 —,
aus Stahl — Tarifnummer 836 — und aus Messing, vergoldet, versilbert oder mit Aluminium über-
zogen — Tarifnummer 884 und 887 — sowie mit inländischem, zwei= oder mehrdrähtigem, einmal
gezwirntem, gebleichtem oder gefärbtem Baumwollengarn — Tarifnummer 442 — zur Herstellung von
Perlenschnüren für die Perlweberei nur durch Aufreihen im sächsisch-böhmischen Grenzgebiete die Vor-
aussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen.
7. Medizinal= nud Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b und E
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat die nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen A., C, D
nebst Anlage b und E zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Jumi
1900 (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479 S. 1°) mit der
Maßgabe beschlossen, daß die Anderungen am 1. August 1914 in Kraft treten.
II Der § 29 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze
(Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 67") wird wie
folgt geändert:
Im Abs. 2b sind die Worte „oder Rosmarinöl“ und im Abs. 3 die Worte „1 kg Ros-
marinöl“ zu streichen;
hinter dem Worte „(Birkenteer)“ ist hinzuzufügen:
a) im Abs. 2:
„, stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zylinderöl)
oder mit flüssigem Terpineol von der Dichte 0,h38 bis 0,940 bei 15° C und dem
Siedepunkt unter gewöhnlichem Drucke bei 216 bis 219° C/
b) im Abs. 3:
„5 kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl (Zylinderöl),
1 kg flüssiges Terpineol von den im Abs. 2b angegebenen Eigenschaften“.
II. Die auf die Trichinenschau bezüglichen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen A, C, D
nebst Anlage b und E zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts
für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 1°) werden geändert wie folgt:
Ausführungsbestimmungen A.
Im § 34 erhält Nr. 4 folgende Fassung:
„Trichinen bei Schweinen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern,
beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in
6 oder mehr Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des
Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten
Trichinen festgestellt sind."