Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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6. Zoll- und Stenerwesen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 10. Juni d. J. beschlossen, anzuerkennen, daß für die Zu- 
lassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Perlen aus Glas — Tarifnummer 759 —, 
aus Stahl — Tarifnummer 836 — und aus Messing, vergoldet, versilbert oder mit Aluminium über- 
zogen — Tarifnummer 884 und 887 — sowie mit inländischem, zwei= oder mehrdrähtigem, einmal 
gezwirntem, gebleichtem oder gefärbtem Baumwollengarn — Tarifnummer 442 — zur Herstellung von 
Perlenschnüren für die Perlweberei nur durch Aufreihen im sächsisch-böhmischen Grenzgebiete die Vor- 
aussetzungen des § 3 der Veredelungsordnung vorliegen. 
  
7. Medizinal= nud Veterinärwesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b und E 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Der Bundesrat hat die nachstehenden Anderungen der Ausführungsbestimmungen A., C, D 
nebst Anlage b und E zu dem Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Jumi 
1900 (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479 S. 1°) mit der 
Maßgabe beschlossen, daß die Anderungen am 1. August 1914 in Kraft treten. 
II Der § 29 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze 
(Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 67") wird wie 
folgt geändert: 
Im Abs. 2b sind die Worte „oder Rosmarinöl“ und im Abs. 3 die Worte „1 kg Ros- 
marinöl“ zu streichen; 
hinter dem Worte „(Birkenteer)“ ist hinzuzufügen: 
a) im Abs. 2: 
„, stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zylinderöl) 
oder mit flüssigem Terpineol von der Dichte 0,h38 bis 0,940 bei 15° C und dem 
Siedepunkt unter gewöhnlichem Drucke bei 216 bis 219° C/ 
b) im Abs. 3: 
„5 kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl (Zylinderöl), 
1 kg flüssiges Terpineol von den im Abs. 2b angegebenen Eigenschaften“. 
II. Die auf die Trichinenschau bezüglichen Vorschriften der Ausführungsbestimmungen A, C, D 
nebst Anlage b und E zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts 
für das Deutsche Reich 1908 S. 479, S. 1°) werden geändert wie folgt: 
Ausführungsbestimmungen A. 
Im § 34 erhält Nr. 4 folgende Fassung: 
„Trichinen bei Schweinen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, 
beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in 
6 oder mehr Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des 
Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten 
Trichinen festgestellt sind."
	        
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