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8 278.
)Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt 2. Geltungs-
werden; auf den Betrieb in verschiedenen Monaten darf eine Abfindungsanmeldung sich dauer.
nicht erstrecken.
() Für Brennereien mit einer durchschnittlichen (§ 276 b) Jahreserzeugung von
nicht mehr als 5 Hektoliter Alkohol kann die Direktivbehörde gestatten, daß der Betrieb für
beliebige Zeit innerhalb eines Vierteljahrs erklärt wird.
(3) Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maisch-
abtriebe oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in der Abfindungs-
anmeldung für den vorhergehenden Zeitabschnitt anzumelden.
□) Wird der Betrieb mit mehligen Stoffen erst am Ende eines Monats eröffnet und
finden in dem zu Ende gehenden Monat wohl Einmaischungen, aber keine Abtriebe statt,
so sind diese Einmaischungen nur in die Abfindungsanmeldung für den neuen Zeitabschnitt
einzutragen.
8 278.
(1) Es ist gestattet, den Betrieb mit verschiedenen Materialgattungen oder mit Material 3. Inhalt.
und mehligen Stoffen in einer Abfindungsanmeldung zu erklären. Für letztere Fälle kann #) All-
von der Direktivbehörde nach dem Vorbild der Muster 37 und 38 ein besonderes Muster gemeines.
für die Abfindungsanmeldung aufgestellt werden.
(") In der Abfindungsanmeldung ist der Zeitraum, während dessen die Brennerei im
Betriebe sein soll, anzugeben. Dabei sind die Tage, an denen Blasenabtriebe stattfinden
sollen, einzeln zu bezeichnen.
()Sofern es im Steuerinteresse geboten ist, hat die Hebestelle die erklärte Betriebs-
zeit nach Anhörung des Brennereibesitzers auf die zur Verarbeitung der angemeldeten Stoff-
menge erforderliche Zeit zu beschränken.
(4) Das Hauptamt kann gestatten, daß die Angabe der Abtriebstage in der Abfindungs-
anmeldung zunächst ausgesetzt bleibt; in diesem Falle sind die Abtriebstage nachträglich,
jedoch vor Beginn des Blasenabtriebs, der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten anzu-
zeigen und in der ausliegenden Abfindungsanmeldung A 282 Abs. 2) einzutragen.
(5) Die zur Hefengewinnung eingerichteten Brennereien haben in der Abfindungs-
anmeldung zu erklären, aus welchen Einmaischungen und nach welchem Verfahren Hefe
gewonnen werden soll.
§6 279 a.
) Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ist die Zahl und Bezeichnung der Tage, an b) Anmeldung
denen Einmaischungen stattfinden sollen, und das Gewicht der an den einzelnen Maisch= der Stoff-
tagen einzumaischenden Rohstoffe — einschließlich der zur Bereitung des Hefensatzes be- #nenge bei "
stimmten — anzugeben. Die Rohstoffe sind nach Fruchtarten getrennt (Getreideart, Kar= mehliger ¾
toseeln, Malz), bei Kartoffeln unter Angabe des Stärkegehalts in Hundertteilen des Gewichts, Stoffe.
aufzuführen. ·
(2)DieAngabedesStärkegehaltskannaufGrundvonErnteiundBetriebserfahrungen,
Lieffsrungsabreden usw. gemacht werden. Das Hauptamt kann die Angabe des Stärkegehalts
erlassen.
6) Die Abfindungsanmeldung muß gegebenenfalls mit der allgemeinen Betriebs-
erklärung (§§ 243 a und 243 d) in Einklang stehen.
8 280.
) Bei der Verarbeitung nichtmehliger Stoffe sind die einzelnen Stoffgattungen, bei c) Anmeldung
der Verarbeitung von Gemischen aus verschiedenen Stoffgattungen die einzelnen Bestand= der Stoff-
teile der Mischung der Gattung nach anzumelden. Soweit möglich, sind auch die Mengen is
der einzelnen Bestandteile der Mischung anzumelden. nichtmehliger
(2) Unterliegt die Brennerei der Materialüberwachung, so sind in der Abfindungs= Stoffe.
anmeldung die Nummer der Materialanmeldung und, wenn nicht der ganze Vorrat zum
Abtrieb angemeldet wird, die Nummern der Vorratsgefäße anzugeben, deren Inhalt ver-