Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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. Die Anderung des im Betriebsbuch eingetragenen Betriebs ist zulässtg, wenn sie vor ihrer Ausführung unter 
Angabe von Tag und Stunde der Eintragung in Spalte 8 des Betriebsbuchs erläutert wird. Dasselbe gilt, wenn 
die für die Brennerei maßgebende Brennfrist nur ausnahmsweise ausgedehnt werden soll. 
Anderungen oder Streichungen der Eintragungen sind in der Weise vorzunehmen, daß die ursprüngliche 
Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namenszugs des Andernden und des Zeitpunkts der 
Anderung zu bescheinigen. 
Wenn infolge einer Betriebsanmeldung eine besondere Betriebsauflage neu eintritt, aufhört oder sich ändert, 
so hat der Brennereibesitzer außer der Eintragung im Betriebsbuch sofort der Hebestelle schriftliche Anzeige zu 
erstatten. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Betriebsanmeldung einen Wechsel in der Brennereiklasse, eine Minderung 
des Kontingents oder des Durchschnittsbrandes, eine Anderung bezüglich der Vergällungspflicht oder eine Steuer- 
nachforderung bedingt. 
Das Betriebsbuch ist vom Brennereibesitzer am Schlusse des Vierteljahrs sowie bei Einstellung des Jahresbetriebs 
abzuschließen und binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. Ebenso ist zu verfahren, wenn bei längerer 
Unterbrechung des Betriebs (s. Ziffer 5) der Oberkontrolleur die Einreichung angeordnet hat. 
Der Brennereibesitzer oder Betriebsleiter (§&§ 104 und 125 des Branntweinsteuergesetzes) haftet für die Nichtigkeit 
aller Eintragungen; diese ist am Schlusse jeder einzelnen Eintragung durch Namensbeischrift zu bescheinigen. 
Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn das Buch fest eingebunden, beschnitten und 
mit laufenden Blattzahlen versehen ist.
	        
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