Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  16.  1914.  169

6.  Spätestens  3  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  nach  dem  anhiegenden

  Muster  den  Wahlberechligten  die  auf  sie  entfallende  Stimmenzahl  sowie  den

Termin  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem  bestimmten  Tage  Vorschlagslisten
  einzureichen.  Die  Bestimmung  in  Nr.  15  ist  zubeachten.  »

7.  Die  Vorschlagslisten  sind  für  die  Vertreter  der  Krankenkassen  und  Arzte  getrennt
aufzustellen.  Jede  Vorschlagsliste  hat  dreimal  so  viel  Namen  zu  enthalten,  als  Vertreter
zu  wählen  sind.  Von  den  Kassenvertretern  soll  mindestens  einer  ein  Arbeitgeber  sein.
Dieser  soll  an  erster  Stelle  ausgeführt  werden.

Ferner  soll  je  ein  Vorgeschlagener  den  Organen  der  Ortskrankenkassen  und  Landkrankenkassen
  angehören.  »

as  zer  den  vorgeschlagenen  Arztevertretern  muß  die  Mehrheit  zur  Kassenpraxis  zugelassen
  sein.  ·

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort,
  bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer
Reihenfolge  aufzuführen.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  5  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
unterschrieben  sein.  Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner  als  Vertreter.

Mit  den  Vorschlagslisten  ist  von  jedem  in  den  Listen  Genannten  eine  Erklärung
darÜber  vorzulegen,  daß  er  zur  Annahme  der  Wahl  bereit  ist.

8.  Der  Wahlleiter  läßt  die  Listen  mit  dem  Tage  des  Einganges  und  fortlaufend
nach  der  Reihenfolge  des  Einganges  mit  Buchstaben  (A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft
die  Vorschlagslisten  und  teilt  etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern
mit.  Zur  Beseitigung  der  Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

9.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,  sich
binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht  innerhalb
dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den  bevollmächtigten
Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  anheimzugeben,  binnen  einer
Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer  Vorschlagsliste  aufgeführt  ist,  darf
dabei  nicht  vorgeschbgen  werden.  Den  Vertretern  ist  die  Einsichtnahme  in  die  eingereichten
Listen  zu  gestatten.  4

10.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterscheift
auf  allen  Vorschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
der  Vorschlagslisten  auszugeben.

11.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  zweiten  und  dritten  Absatz  ein  anderes
bestimmt  ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den  Vorschriften
  der  Nr.  7,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel  nicht
rechtzeitig  behoben  wird.  %

Sind  die  Vorschriften  der  Nr.  7  Abf.  1  Sat  3  und  4,  Abs.  2  und  3  nicht  beachtet,
so  ist  der  bevollmächtigte  Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.
Kommt  er  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  bei  Verstößen  gegen
Nr.  7  Abs.  1  Satz  3  und  4,  Abs.  2  und  Abs.  3  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die
nicht  geeigneten  Vorgeschlagenen  streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an
eine  spätere  Stelle  setzen.

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