Nr. 16. 1914. 169
6. Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem anhiegenden
Muster den Wahlberechligten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie den
Termin der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Tage Vorschlagslisten
einzureichen. Die Bestimmung in Nr. 15 ist zubeachten. »
7. Die Vorschlagslisten sind für die Vertreter der Krankenkassen und Arzte getrennt
aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Vertreter
zu wählen sind. Von den Kassenvertretern soll mindestens einer ein Arbeitgeber sein.
Dieser soll an erster Stelle ausgeführt werden.
Ferner soll je ein Vorgeschlagener den Organen der Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen
angehören. »
as zer den vorgeschlagenen Arztevertretern muß die Mehrheit zur Kassenpraxis zugelassen
sein. ·
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort,
bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkennbarer
Reihenfolge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unterzeichner
unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter.
Mit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung
darÜber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend
nach der Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft
die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern
mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
9. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich
binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb
dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten
Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, binnen einer
Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf
dabei nicht vorgeschbgen werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten
Listen zu gestatten. 4
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterscheift
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungültigkeit
der Vorschlagslisten auszugeben.
11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatz ein anderes
bestimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den Vorschriften
der Nr. 7, soweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel nicht
rechtzeitig behoben wird. %
Sind die Vorschriften der Nr. 7 Abf. 1 Sat 3 und 4, Abs. 2 und 3 nicht beachtet,
so ist der bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen
Nr. 7 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 von oben anfangend in der Liste die
nicht geeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an
eine spätere Stelle setzen.
33