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2. Medizinal-e und Veterinärwesen.
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 1. August 1914 beschlossen:
1. die zuständigen Landeszentralbehörden — § 1 der Prüfungsordnung für Arzte — zu
ermächtigen, den Kandidaten der Medizin, die die ärztliche Prüfung abgelegt, das prak-
tische Jahr aber noch nicht beendet haben, unter Befreiung von der Ableistung des Restes
des praktischen Jahres die Approbation als Arzt sofort zu erteilen,
2. die nach Nr. 1 erteilte Ermächtigung bis auf weiteres auch auf diejenigen Kandidaten
der Medizin zu erstrecken, die nach dem Ergehen dieses Beschlusses die ärztliche Prüfung
ablegen,
3. die zuständigen Behörden zu beauftragen, den gemäß Nr. 1, 2 zu approbierenden Kan-
didaten der Medizin bei Erteilung der Approbation zu Protokoll zu eröffnen, die Er-
teilung erfolge in der Erwartung, daß die Kandidaten — soweit sie nicht heeres dienst-
pflichtig und fähig sind — den Behörden zur Verwendung an solchen Orten zur Ver-
fügung stehen würden, in denen eine Verstärkung des ärztlichen Personals erforderlich
erscheine.
Berlin, den 1. August 1914.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
3Z3. Militärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Zurückstellung Militärpflichtiger.
Unter Bezugnahme auf die Vorschriften im § 29 Ziffer 8 der Deutschen Wehrordnung vom
22. November 1888 (Beilage zu Nr. 32 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von 1901) mache
ich hierdurch darauf aufmerksam, daß infolge der Mobilmachung alle Zurückstellungen Militärpflichtiger
ihre Gültigkeit verloren haben. Die Zurückgestellten sind demnach zu erneuter schleuniger Gestellung
vor der Ersatzkommission verpflichtet. Die im Ausland befindlichen Militärpflichtigen haben sich
unverzüglich bei dem Bezirkskommando, dessen Bezirk sie im Reichsgebiete zuerst erreichen, zu melden.
Der Grund einer etwaigen Verspätung ist dem Bezirkskommando in glaubhafter Weise darzutun.
Berlin, den 1. August 1914.
Der Reichskanzler.
von Bethmann Hollweg.