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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu betiehen durch alle Postanstalten und Luchhandlungen.
XIII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 24. Oktober 1914. Nr. 55.
Inhalt: 1. Medizin al= und Veterinärwesen: Abänderungen 2. Zoll= und Steuerwesen: Anderung und Ergänzung des
der Ausführungsbestimmungen A und C zum Schlacht- Warenverzeichnisses zum Zolltarif und dr Anleitung
vieh- und Fleischbeschaugesetze. . . .. Seite 551 für die Zollabfertigung... . ... 552
1. Mediziunal= und Veterin,ärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderungen der Ausführungsbestimmungen 4 und ( zum Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetze.
Der Bundesrat hat beschlossen, die Ausführungsbestimmungen und C zu dem Gesetze, be-
treffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juli 1900 (Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts
für das Deutsche Reich 1908 S. 479 S. 1°) wie folgt abzuändern und diese Anderungen mit dem
Tage ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen.
1. Ausführungsbestimmungen A.
1. Im § 8 ist in dem Absatz, der mit den Worten beginnt „bei Schweinen"“ hinter „auf“
einzuschalten „Milzbrand,“.
2. § 33 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. Milzbrand, ausgenommen örtlicher Milzbrand bei Schweinen (vgl. § 35 Nr. 20
und §& 37 unter III Nr. 6)“.
3. Im § 35 ist hinter Nr. 19 anzufügen:
„20. Abgeheilter örtlicher (Lymphdrüsen-) Milzbrand bei Schweinen (vgl. jedoch
§ 37 unter III Nr. 6).
Als abgeheilt ist der örtliche Milzbrand zu bezeichnen, wenn in den veränderten
Teilen (Lymphdrüsen) Milzbrandbazillen bei der bakteriologischen Untersuchung nicht
gefunden worden und diese Teile vollständig bindegewebig abgekapselt sind.“
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