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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
i
Reichsamt des Innern.
Zu berishen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
XIII. Jahrgang. Berlin, Sonnabend, den 28. November 1914. Nr. 62.
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Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Regelung des 2. Post= und Telegraphenwesen: Anderung der Post-
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffelstärke-Industrie ordnung vom 20. März 1000 . .. 607
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1. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung.
Auf Grund § 6 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Regelung des Absatzes von
Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 471) wird bestimmt:
81.
Die Fabrikanten von Kartoffelstärke sind verpflichtet, zum Zwecke der Brotbereitung von
ihren Erzeugnissen, die im Betriebsjahr 1914/15 vom 29. November 1914 an fertiggestellt werden,
durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. zu Berlin abzusetzen:
a) 70 vom Hundert ihrer trockenen Kartoffelstärke und ihres Kartoffelstärkemehls, soweit
diese Erzeugnisse von Superior= oder Primaqualität sind;
b) den Rest der unter a) genannten Erzeugnisse insoweit, als er nicht zu anderen Zwecken
als zur Brotbereitung abgesetzt wird.
§ 2.
Für die Erzeugnisse, die nach § 1 durch die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H.
abzusetzen sind, gelten folgende Bedingungen:
I. Preise.
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. abgelieferten Erzeugnisse erhält
der Lieferant einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der Trockenkartoffel-
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