Metadaten : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

170  Verfassungsurkunde.  §  94.

Departements  des  Innern  fallen  (Ges.  v.  16.  Dezbr.  1876  Art.  10
Ziff.  16)  1).

2.  Vorrechte  des  Fiskus.

a)  Privatrechtliche:  Die  älteren  privatrechtlichen  Privilegien
  sind  in  der  Hauptsache  durch  das  Gesetz  vom  28.  Febr.  1873
aufgehoben  worden;  nach  der  neuen  Gesetzgebung  ist  der  Fiskus  in
folgenden  Punkten  bevorzugt:

aa)  Er  hat  einen  Anspruch  auf  die  Aneignung  aufgegebener
Grundstücke  (BGB.  §  923  Abs.  2,  §  928  Abs.  3)  und  auf  den  Erlös
  aus  Fundsachen  bestimmter  Art  (BG#B.  §  981).

bb)  Er  hat  ein  subsidiäres  Erbrecht  (BG#B.  §  1936)  und  ein
subsidiäres  Recht  auf  das  Vermögen  aufgelöster  Vereine  und  erloschener
  Stiftungen  (BGB.  §SF  45,  46,  Ausf.Ges.  Art.  136,  138).

cc)  Staatliche  Depositen  fallen  nach  30  Jahren  auf  Grund
eines  vorgängigen  Aufgebotverfahrens  der  freien  Verfügung  der
Staatskasse  anheim  (Ausf.Ges.  Art.  159—167).

dd)  Die  Grundstücke  des  Fiskus  sind  von  der  Verpflichtung  zur
Eintragung  in  das  Grundbuch  befreit  (Grd  BO.  §  90,  KOVO.  vom
30.  Juli  1899  §  4,  Ausf.Ges.  z.  BGB.  Art.  212).

ee)  Die  Aufrechnung  mit  Forderungen  an  eine  andere  Fiskalstation
  ist  unzulässig  (BG#B.  §  395).

f)  Zahlungen  aus  öffentlichen  Kassen  sind,  soweit  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  an  der  Kasse  in  Empfang  zu  nehmen  (Ausf.
Ges.  z.  BGB.  Art.  142).

g)  Die  Staatsschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  stehen
teilweise  unter  besonderen  Vorschriften  (Ausf.Ges.  z.  BG.  Art.  177
bis  179).

b)  Prozeßrechtliche:

an)  Der  Fiskus  ist  im  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht,  wie
vor  den  Landesgerichten  von  Bezahlung  der  Gebühren  befreit
(Rons  G.  8  98,  württ.  Sportelges.  v.  1899  Art.  1,  K.  KVO.  vom
11.  Nov.  1899  8  7).

bb)  Der  Fiskus  genießt  ein  Vorzugsrecht  für  die  öffentlichen
Abgaben  (Konk.  O.  §  40  Nr.  1,  §  61  Nr.  2).

1)  Vgl.  Göz,  Verwaltungsrechtspflege  S.  256—258,  268—272.