Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

XV.  Verwaltungszwangsverfahren.  453

Das  Protokoll  muß  enthalten:

.  Ort  und  Zeit  der  Aufnahme;

den  Gegenstand  der  Vollstreckungshandlung  unter  kurzer  Erwähnung
der  wesentlichen  Vorgänge;

die  Namen  der  Personen,  mit  welchen  verhandelt  ist;

die  Unterschrift  dieser  Personen  und  die  Bemerkung,  daß  die
Unterzeichnung  nach  vorgängiger  Vorlesung  oder  Vorlegung  zur
Durchsicht  und  nach  vorgängiger  Genehmigung  erfolgt  sei;

.  die  Unterschrift  des  Gerichtsvollziehers.

Hat  einem  der  unter  Nr.  4  bezeichneten  Erfordernisse  nicht  genügt
werden  können,  so  ist  der  Grund  anzugeben.

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21.  Die  Aufforderungen  und  sonstigen  Mittheilungen,  welche
zu  den  Vollstreckungshandlungen  gehören,  sind  von  dem  Vollziehungsbeamten
  mündlich  zu  erlassen  und  vollständig  in  das
Protokoll  aufzunehmen.

Kann  die  mündliche  Ausführung  nicht  erfolgen,  so  hat  die
Vollstreckungsbehörde  Demjenigen,  an  welchen  die  Aufforderung
oder  Mittheilung  zu  richten  ist,  eine  Abschrift  des  Protokolls  zustellen
  zu  lassen.

Civ.  Proz.  O.  §  683.

22.  Eine  Zwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes
des  Schuldners  gegen  diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den
Nachlaß  desselben  fortgesetzt.

Ist  in  diesem  Falle  die  Zuziehung  des  Schuldners  bei  einer
Vollstreckungshandlung  nöthig  oder  ist  der  Schuldner  vor  Beginn
der  Zwangsvollstreckung  gestorben,  so  hat  bei  ruhender  Erbschaft,
oder  wenn  der  Erbe  oder  dessen  Aufenthalt  unbekannt  *  das
zuständige  Nachlaßgericht  auf  Antrag  der  Vollstreckungsbehörde
dem  Nachlasse  oder  dem  Erben  einen  Pfleger  zu  bestellen.

Civ.  Proz.  O.  §  693;  Vormundsch.  O.  v.  5.  Juli  1875,  §  89.

28.  Die  Kosten  der  la  und  der  Zwangsvollstreckung
fallen  dem  Schuldner  zur  Last;  sie  sind  zugleich  mit  dem  zur
Zwangsvollstreckung  stehenden  Anspruche  beizutreiben.

Civ.  Proz.  O.  §  697.
II.  Zweongsvollstreckung  in  bas  bewegliche  Bermögen.
A.  Allgemeine  Bestimmungen.

24.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen
erfolgt  durch  Pfändung.  Sie  darf  nicht  weiter  ausgedehnt  werden,