XV. Verwaltungszwangsverfahren. 453
Das Protokoll muß enthalten:
. Ort und Zeit der Aufnahme;
den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung
der wesentlichen Vorgänge;
die Namen der Personen, mit welchen verhandelt ist;
die Unterschrift dieser Personen und die Bemerkung, daß die
Unterzeichnung nach vorgängiger Vorlesung oder Vorlegung zur
Durchsicht und nach vorgängiger Genehmigung erfolgt sei;
. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt
werden können, so ist der Grund anzugeben.
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21. Die Aufforderungen und sonstigen Mittheilungen, welche
zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Vollziehungsbeamten
mündlich zu erlassen und vollständig in das
Protokoll aufzunehmen.
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, so hat die
Vollstreckungsbehörde Demjenigen, an welchen die Aufforderung
oder Mittheilung zu richten ist, eine Abschrift des Protokolls zustellen
zu lassen.
Civ. Proz. O. § 683.
22. Eine Zwangsvollstreckung, welche zur Zeit des Todes
des Schuldners gegen diesen bereits begonnen hatte, wird in den
Nachlaß desselben fortgesetzt.
Ist in diesem Falle die Zuziehung des Schuldners bei einer
Vollstreckungshandlung nöthig oder ist der Schuldner vor Beginn
der Zwangsvollstreckung gestorben, so hat bei ruhender Erbschaft,
oder wenn der Erbe oder dessen Aufenthalt unbekannt * das
zuständige Nachlaßgericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
dem Nachlasse oder dem Erben einen Pfleger zu bestellen.
Civ. Proz. O. § 693; Vormundsch. O. v. 5. Juli 1875, § 89.
28. Die Kosten der la und der Zwangsvollstreckung
fallen dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur
Zwangsvollstreckung stehenden Anspruche beizutreiben.
Civ. Proz. O. § 697.
II. Zweongsvollstreckung in bas bewegliche Bermögen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
24. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden,