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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6. Mai 1915 beschlossen, daß mit dem 1. Juli 1915 die
nachstehenden Anderungen in den für die Verzollung maßgebenden Bestimmungen des Taratarifs ein-
zutreten haben:
Num- Tarasätze
Lau-mer Benennung Art in Hundertteilen
sende des der der des Rohgewichts Tarazuschlagssätze
Nr.Boll- Gegenstände Umschließung —— . .—
tarifs bisher künftig
1 2 8 4 b 6
1 65% TeeeKisten aus drei dünnen,
nach der Richtung ihrer
Holzfasern quer aufein-
andergeleimten Holz-
lagen mit Blei ausge-
legt und an den Kanten
mit dünnem Eisenblech-
beschlage 16 14
2292 Bleichlaugen Tarazuschlags-
satz: beim Ein-
gang in Fahr-
zeugen, die
zum Versand
von Bileich-
" laugen ohne
# Umschließung
eingerichtet
„ sind, 20.
3 29 In dem Abschnitt „andere Umschließungen“ bei den Tarasätzen erhält der 19. Absatz
(einfache aus Haargeflecht und Leinen usw.) nachstehende Fassung:
einfache aus Haargeflecht (auch gewebeartig hergestelltem) und Leinen, auch mit
Stricken und Tauen verschnürt, 3,
der darauf folgende (20.) Absatz erhält die Fassung:
einfache aus Jutegeflecht (auch gewerbeartig hergestelltem) und Leinen, 3.
4 52 Die Bestimmung über die Tarasätze für Kisten aus Holz aller Art von mehr als 14 kg
mit Rosinen erhält folgenden Wortlaut:
ohne Leinenumschließung, aus rohem Tanmenholz, bei denen Höhe und Breite
zusammen ungefähr das Maß der Länge betragen, 11, andere 15, mit Leinen-
umschließung 11,
5 128 Die Bestimmung über die Tarasätze erhält folgende Fassung:
Kisten 13, 4
Fässer: im Rohgewichte bis 400 kg mit premier jus 16, sonst 13.
6 763|Bei den Tarasätzen für Kisten ist vor „sonst 40“ einzuschalten:
ungefaßte, gepreßte, geschliffene, teilweise belegte Lichtspiegel (Lichtreflekloren) für
Kraftwagenlaternen usw. aus gegossenem Glase 24,
Berlin, den 19. Mai 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.