Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

  
B. 
Der Ausgleichsschein ist ausgefertigt: Der Ausgleichsschein ist abgegeben: 
Direktiobezirk: Berltn. Direktiobezirk: Posen. 
Hauptamtsbezirk: Po#sckam. Hauptamtsbezirk: Posen. 
Steuerstelle: Spendec. Steuerstelle: Posen- 
Ausgleichsschein für ausländischen Branntwein. 
Tr. 6. 
Für die Königliche Pidverfabrik in Spandau ist am I0. Jum# 1975 eine Branntweinmenge von 
sechs 
—. « lachthundertsieb lviereigꝗ * Liter Alkohol, die der Vergällungspflicht nach- 
weislich nicht unterlag und mit einer Verbrauchsabgabe von 1,275 + für das Liter belastet war, zur 
steuerfreien Verwendung in militärtechnischen Anstalten unvergällt abgefertigt worden. 
Der Inhaber dieses Scheines ist berechtigt, eine aus dem Ausland eingeführte gleiche Menge 
Branntwein, für den auf Grund der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 57) Zoll- 
freiheit beansprucht werden kann, wie inländischen, von der Vergällungspflicht befreiten, dem Verbrauchs- 
abgabensatze von 195 .K für das Liter Alkohol unterliegenden Branntwein abfertigen oder in einem 
Branntweinlager- oder Branntweinreinigungsbuch entsprechend umbuchen zu lassen. 
Die Verwendung dieses Scheines ist unzulässig, wenn für den auszugleichenden ausländischen 
Branntwein Zollfreiheit nur nach dessen vollständiger Vergällung auf Grund der Verordnung vom 
8. März 1915 beansprucht werden kann. 
  
Spancka#, den 74. Junz 1915. 
Könhl##ches Zollamt. 
  
(Stempel.) Schuster, 
Zolleinnehmer. 
Nach Prüfung ist die Ausfertigung dieses Scheines in dem Branntiteinveruendungsbuche des 
vorbezeichneten Sollamts in Abt. 2 bei M.. 2 und 9 vermerkt. 
Span#ckaic, den 14. Juni 1916. 
Sclineider, 
Zollinspektor.
	        
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