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2. Medizinal— und Veterinärwesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende
Fleisch.
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
vom 3. Juni 1900 (Reichs-. Wisetör S. 547) hat der Bundesrat beschlossen, in dem Verzeichnis der
Einlaß-- und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch (Anlage F zur Bekannt-
machung vom 30. Mai 1902 — Beilage zu Nr. 52 des Zentralblatts für das Deutsche Reich von
1908) hinzuzufügen:
a) unter Ifd. Nr. 50 b:
in Spalte 4 „Gelsenkirchen Stadt, Zollamt 1“,
in Spalte 5 „frisches Fleisch und zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“,
b) unter lfd. Nr. 51a:
in Spalte 4 „Witten, Zollamt 14,
in Spalte 5 ofrisches Fleisch und“ zubereitetes Fleisch mit Ausnahme von Fett“,
mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungsstellen von
der Königlich Preußischen Regierung zu bestimmen ist.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquibres.
Bekanntmachung,
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus-
ländisches Fleisch.
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I) zum Schlachtvieh- und Fleisch-
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Kenn-
zeichnung des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt S. 46)
bestimmt:
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2
angegebene Name anzuwenden.
VBezeichuung der untersuchungestelle. # 6 6 Zeichen der Untersuchungsstelle.
1. 2.
Gelsenkirchen Stadt, Zollamt 1 Gelsenkirchen (Gelsenk.)
Witten, Zollamt 1 Witten.
Berlin, den 24. Juni 1915.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquidbres.