Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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Württemberg. 
  
Bezeichnung der Stellen. 
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter und Inhaber 
des Anstellungsscheins 
nicht ausschließlich be- 
stimmten Stellen, in 
welchem Umsang sie 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an die Be- 
werbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei der die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
  
Bemerkungen. 
  
IV. Königreich Württemberg. 
I. Bei dem Königlichen Staatsministerinn und dem Königlichen Verwaltnugsgerichtshof. 
Mittlere und Kanzleibeamte. 
Geheime Kanzlisten bei dem Königlichen Staats- 
ministerium, 
* Kanzlist bei dem Königlichen Verwaltungs- 
gerichtsho 
Unterbeamte. 
* Kanzleidiener bei dem Königlichen Staats- 
ministerium, 
* Kanzleianfwärter bei dem Königlichen Ver- 
waltungsgerichtshof. 
Kanzleidirektion des 
Königlichen 
Staateministeriums. 
  
II. Im Instizbepartement. 
Mittlere und Kanzleibeamte. 
gerichtlichen Strafanstalten 
  
  
   
an den amtzgerichtlichen 
Stadt und Ulm. 
Unterbeamte. 
* Hausmeister an den Justizgebänden in Siutt- 
gart und Ulm, 
* Kanzleidiener bei dem 
dem Oberlandesgerichte, 
Kanzleiaufwärter bei dem Justizministerinm und 
den Kollegialgerichten, 
Hilisaufwarter und Hilisgerichtsdiener, 
Amtsgerichtsdiener — ohne Gefsangnisdienst 
— lbei den Amtsgerichten Stuttgart Stadt, 
Stuttgart Amt und Ulm), 
Bezirksnotariatsdiener, 
Heizer und Maschinenwärter an den Justik- 
gebauden in Stuttgart, Ulm, Tübingen und 
Rottweil, 
* Hausmeister an den Strasanstalten, 
Oberaufseher und Oberheilgehilfen an den Straf- 
anstalten, 
Aufseher an den Strafanstalten, an den amts- 
gerichtlichen Gefangnissen in Stuligart Stadt 
und Ulm und bei dem Amtzsgericht Siutt- 
Justizministerium und 
gart Siadt, 
Heilgehilsen an den Strafanstalten, 
* Amtsgerichtsdiener — mit Gesängnisdienst — 
und Gefsängnisaufseher. 
  
zur Hälfte. 
zu fünf Zehnteln. 
Justizministerium. 
l 
l 
Strasanstaltenkollegium. 
Justizministerium. 
Strafanstaltenkollegium.